Nimmt der Steuerpflichtige mehrere Darlehen zur Finanzierung jeweils unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. Die entstandenen Finanzierungskosten sind in diesem Fall grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.[1]

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