Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017[1] wurde das Einkommensteuergesetz um einen neuen § 3a EStG ergänzt. Er regelt die vorrangige Verrechnung von Verlusten in Fällen von Sanierungserträgen und gilt über § 8 Abs. 8 Satz 6, Abs. 9 Satz 9, § 8c Abs. 2, § 8d Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 1a KStG und § 7b GewStG auch für den Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer.[2] § 3a Abs. 1 EStG stellt den Gewinn / Ertrag aus einer unternehmensbezogenen Sanierung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. § 3c Abs. 4 EStG verbietet den ertragsteuerlichen Abzug von Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem solchen steuerfreien Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Auf den Veranlagungszeitraum, in dem der Sanierungsertrag entstanden ist, kommt es dabei nicht an. Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn stehen, sind insbesondere Zahlungen auf Besserungsscheine und Sanierungskosten. Zu den Sanierungskosten zählen dabei alle Aufwendungen, die unmittelbar der Erlangung von Sanierungsbeiträgen der Gläubiger dienen, wie z. B. Kosten für den Sanierungsplan und die Sanierungsberatung. Hierunter können in erheblichem Maß auch Finanzierungskosten fallen.

Soweit kein verbleibender – begünstigter – Sanierungsertrag mehr vorhanden ist, können die Aufwendungen steuerwirksam abgezogen werden.[3]

§ 3c Abs. 4 EStG enthält in den Sätzen 5 und 6 eine eigene Änderungsregelung, wonach Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern sind, als Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit einem nach § 3a Abs. 1 EStG steuerfreien Sanierungsgewinn stehen, bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 AO gewinnmindernd berücksichtigt wurden.[4]

Die Regelungen sind auch anzuwenden in Fällen, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung des § 3a EStG vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beantragt.[5]

[1] Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074.
[4] Vgl. auch BT-FinA Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" v. 26.4.2017, BT-Drucks. 18/12128, S. 33.
[5] § 52 Abs. 4a, 5 EStG i. d. F. des Art. 2 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.

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