Nicht erforderlich ist der Wille zur Gewinnverwirklichung oder das Bewusstsein einer Gewinnverwirklichung bzw. eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß. Ist ein Wirtschaftsgut entnommen worden, treten die an die Entnahme geknüpften einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen ohne Weiteres ein. Es kommt also nicht darauf an, ob der Wille und das Bewusstsein des Steuerpflichtigen die Rechtsfolge der Gewinnverwirklichung mit umfassen.[1]

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