Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG sind Einlagen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn es sich bei dem zugeführten Wirtschaftsgut um ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG oder § 2 Abs. 4 InvG handelt. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass nach Einlagen von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG in das Betriebsvermögen, soweit diese keine Veräußerungsgeschäfte sind und auch nicht als solche gelten, die spätere betriebliche Veräußerung zur Besteuerung der stillen Reserven führt. Die für die verdeckte Einlage in Kapitalgesellschaften geltende Regelung gilt in Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG entsprechend.[1] Die Regelung bewirkt, dass die im Privatvermögen eingetretenen Wertsteigerungen im Betriebsvermögen steuerverstrickt bleiben.

Liegt der Teilwert unter den Anschaffungskosten, muss die Einlage nach überwiegender Ansicht ebenso wie bei Anteilen i. S. d. § 17 EStG mit den höheren Anschaffungskosten bewertet werden.[2]

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG ist auf Einlagen in Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden; hier ist in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich ein Veräußerungstatbestand fingiert worden. Für Einlagen aus anderen Betriebsvermögen gilt § 6 Abs. 6 EStG.[3]

[2] Dinkelbach, DStR 2011 S. 941 und Korn/Strahl in Korn, EStG, 150. Ergänzungslieferung, Januar 2024, § 6 EStG, Rn. 424.2.
[3] Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl. 2024, § 6 Rn. 621

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