Ob ein Darlehen zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehört, bestimmt sich danach, für welche Zwecke es verwendet wird. Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen.[1]

Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.[2]

In der Buchführung ist die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens gewinnneutral. Auch die Tilgungen, die zur Rückzahlung des Darlehens zu leisten sind, führen nicht zu Betriebsausgaben.

Lediglich die Zinsen und Bearbeitungsgebühren oder andere Nebenkosten sind bei einem betrieblichen Kredit Betriebsausgaben.

Ein Disagio (auch Damnum genannt) wirkt sich meist über die Laufzeit des Darlehens aus. Bei der Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung stellt das Disagio unter gewissen Voraussetzungen eine sofort abziehbare Betriebsausgabe dar.

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