Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Gleichzeitig sichert das BEM durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen den Arbeitsplatz zu behalten. Gesetzlich verankert ist das BEM in § 84 Abs. 2 SGB IX.[1]

Hoher administrativer Aufwand

Der administrative Aufwand, der mit BEM verbunden ist, belastet die Personalfunktion und vielfach wird deshalb arbeitgeberseitig ein notwendiges BEM nicht durchgeführt. In Arbeitsgerichtsprozessen wegen krankheitsbedingten Kündigungen wird sich dieser Verzicht für den Arbeitgeber stets nachteilig auswirken. Deshalb besteht hier der Trend, die Notwendigkeit zwar anzuerkennen, den Großteil der Aktivitäten aber einem Supportprozess zuzuordnen. Sämtlicher Schriftverkehr, Terminkontrolle und Dokumentation kann vom Kern des BEM getrennt und als Unterstützungsfunktion durchgeführt werden, so dass nur ein kleiner Teil –im Wesentlichen die anberaumten Gespräche- in der HR-Kernfunktion verbleiben.

Controlling der Prozesseinhaltung

Das Controlling der Supportfunktion wird hier seinen Schwerpunkt auf die Vollständigkeit und die Stringenz der Prozesseinhaltung legen. So muss sichergestellt sein, dass für jeden "BEM-Fall" eine lückenlose Dokumentation der BEM-Aktivitäten vorliegt und dass kein Fall unbearbeitet bleibt. Es besteht daher eine Abhängigkeit zu anderen Supportfunktionen (s. o. Personaldatenauswertungen) und die Notwendigkeit einer elektronischen Vorgangsdokumentation (CRM-Tool).

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