4.1 Unbefugte Verschaffung nicht öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten

Am 17. März 2014 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einem mittlerweile unanfechtbaren Bußgeldbescheid den Arbeitgeber eines ehemaligen Mitarbeiters mit einem Bußgeld belegt, weil er sich unter einem Vorwand das Handy seines Mitarbeiters geben ließ und dann 2 in Whats-App gespeicherte Chat-Verläufe an seine eigene E-Mail-Adresse geschickt hat.

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Das BayLDA hat das Verhalten des früheren Arbeitgebers als Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gewertet. Danach handelt ordnungswidrig, wer sich unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, aus automatisierten Verarbeitungen verschafft.

Zur Begründung hat das BayLDA angegeben, dass es sich bei den verschickten Chat-Inhalten um nicht öffentlich zugängliche personenbezogene Daten handelt. Die Verschaffung dieser Daten war unzulässig, da der Arbeitgeber keine Einwilligung dazu von seinem früheren Mitarbeiter hatte und es auch keine sonstige rechtliche Grundlage dafür gab, wonach der Arbeitgeber sich diese Informationen hätte zuschicken dürfen.

Zur Höhe des konkret festgesetzten Bußgeldes macht das BayLDA in den Fällen, in denen ein Bußgeld gegen Privatpersonen festgesetzt wird, hier und in aller Regel keine Angaben, da bei der Festsetzung des Bußgeldes neben dem Unwert der Tathandlung die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfänger der Bußgeldbescheide in eine Summe einfließen und damit eine Vergleichbarkeit mit anderen potentiellen Fällen nicht gegeben ist.

4.2 Speicherung von personenbezogenen Kundendaten auf privaten Geräten

Dieser Fall ist auch im Hinblick auf das oft in Unternehmen praktizierte BYOD (Bring your own Device bzw. Arbeit mit Privatgeräten) zu beachten. Dabei kann es leicht passieren, dass personenbezogene Daten von Kunden in den Privatbereich der von den Angestellten benutzten Geräten oder dass unbefugte Dritte auf diese zugreifen können. Der Arbeitgeber hat kaum Kontrollmöglichkeiten.

Da es unkompliziert geht, werden E-Mails gerne auch mal an mehrere Empfänger gleichzeitig versendet. Die Empfänger-Adressen werden dabei häufig in das "An"-Feld oder das "CC"-Feld (in Kopie) eingetragen. Das ist nach dem Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht ein strafbarer Fehler, weil alle Empfänger erkennen können, an wen die E-Post sonst noch geschickt wurde.

Bei E-Mail-Adressen handelt es sich in der Regel um personenbezogene Daten, es gibt nur wenige Ausnahmen. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob es sich um private oder um geschäftliche E-Mail-Adressen handelt. Die Verarbeitung und Nutzung solcher personenbezogener Daten ist aber gesetzlich nur mit einer Rechtsgrundlage oder mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

Richtig ist, die E-Mail-Adressen in das "BCC"-Feld (Blind Carbon Copy) einzutragen. Dann sind bei der Versendung der Nachricht die Adressen der Empfänger verborgen.

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4.3 Verwendung von Onboard-Kamera im öffentlichen Straßenverkehr

Das OLG Celle (3. Senat für Bußgeldsachen) bestätigte im Beschluss vom 4.10.2017 (3 Ss (OWi) 163/17) die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldes von 250 EUR für die Nutzung einer sogenannten Dash-Cam (Onboard-Kamera) im öffentlichen Straßenverkehr zum Zwecke der Dokumentation mutmaßlich begangener Ordnungswidrigkeiten.

Solche Aufzeichnungen und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 BDSG. Das gilt als unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar und wird nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Die Höhe der festgesetzten Geldbuße von 250 EUR hatte das OLG Celle nicht zu beanstanden. § 43 Abs. 3 BDSG [ab 25.05.2018] sieht für Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des hier einschlägigen Abs. 2 eine Geldbuße bis zu 300.000 EUR vor.

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