7.1 Zeitpunkt

Zu Beginn des Handelsgewerbes ist die Eröffnungsbilanz zu erstellen.[1] Die folgenden Jahresabschlussbilanzen sind innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit[2] nach Ablauf des Geschäfts- oder Wirtschaftsjahrs aufzustellen, z. B. bei der GmbH innerhalb von 8 bzw. 11 Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs.[3] Diese Voraussetzung hält der BFH nicht mehr für gegeben, wenn sich der Betriebsinhaber mehr als 1 Jahr mit der Bilanzerstellung Zeit lässt.[4] Die Überschreitung der Frist ist ein Mangel der Buchführung im Ganzen mit der Folge ihrer Nichtordnungsmäßigkeit. Ist der Jahresabschluss eines Wirtschaftsjahrs nicht ordnungsmäßig, gilt das auch für die Buchführung des folgenden Wirtschaftsjahrs.[5]

Für Kapitalgesellschaften und publizitätspflichtige Unternehmen gelten verkürzte Bilanzerstellungsfristen von 3 bzw. 6 Monaten.[6]

7.2 Sonstige Erfordernisse

Die Handelsbilanz ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen[1] und mit Datumsangabe zu unterzeichnen.[2] Diese Grundsätze gelten für die Steuerbilanz entsprechend. Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen.[3] Die Bilanzen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden von den Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern im Zusammenwirken mit Aufsichtsrat, Gesellschafter- oder Generalversammlung festgestellt.

Darüber hinaus gilt, dass nur für steuerliche Zwecke maßgebliche Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen in einer "lebenden Sprache" vorzunehmen sind. Die Finanzbehörde kann ggf. eine Übersetzung verlangen. Die Bedeutung verwendeter Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole ist im Einzelfall eindeutig darzulegen.[4]

7.3 Berücksichtigungsfähige Umstände

Der bilanzierende Steuerpflichtige hat alle Umstände zu berücksichtigen, die am (zurückliegenden) Bilanzstichtag erkennbar vorlagen. Umstände, die nach dem Bilanzstichtag und vor dem Bilanzerstellungstag eintreten:[1]

Wertaufhellende Umstände sind zu beachten,[2] nicht aber wertbeeinflussende Umstände. Zu den wertaufhellenden Umständen gehören Tatsachen, die die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich insoweit berühren, als sie diese so zeigen, wie sie sich an diesem Tag objektiv dargestellt haben, auch wenn sie noch nicht eingetreten oder noch nicht bekannt waren. Sie finden daher Eingang in die Bewertung eines Bilanzpostens oder in die Bemessung einer Rückstellung.

Wertbeeinflussende Umstände sind Ereignisse, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, ohne dass sie die Verhältnisse am Bilanzstichtag objektiv zeigen oder aufhellen können, weil sie nichts enthalten, was einen Rückschluss auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag zulässt.[3]Nach dem Tag der Bilanzerstellung eingetretene Umstände oder erlangte Kenntnisse sind unbeachtlich.[4]

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