Einem sachverständigen Dritten muss es möglich sein, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle sowie die Lage des Unternehmens zu verschaffen. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen lassen (progressive und retrograde Prüfbarkeit). Dazu gehört eine aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation.[1]
Jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg mit folgenden Inhalten zugrunde liegen:
- Belegnummer,
- Belegaussteller und –empfänger[2], soweit dies zu den branchenüblichen Mindestaufzeichnungspflichten gehört und keine Aufzeichnungserleichterungen[3] bestehen,
- Betrag bzw. Mengen- oder Wertangaben, aus denen sich der zu buchende Betrag ergibt[4]; das gilt auch für Bareinnahmen und -ausgaben[5]
- Währungsangabe und Wechselkurs bei Fremdwährung,
- Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls[6]
- Datum des Belegs; bei umfangreichem Beleganfall kann die Erfassung der Belegzeit erforderlich sein,
- Soweit vorhanden der verantwortliche Aussteller des Belegs, wie z. B. die Person an der Kasse,
- Ggf. Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG und § 33 UStDV.[7]
Eine sofortige Zahlung rechtfertigt keine Ausnahme von diesen Grundsätzen[8].
BFH, Urteil v. 1.10.1969, I R 73/66, BStBl 1970 II S. 45; BMF, Schreiben v. 19.6.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :053, Tz. 2.1.2, BStBl 2018 I S. 706; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nn. 73, BStBl 2024 I S. 450.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen