Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter, die in der Steuerbilanz bzw. in der steuerlichen Gewinnermittlung mit einem von der Handelsbilanz abweichenden Wert angesetzt werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufnimmt. Darin sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts sowie die vorgenommenen Abschreibungen – bzw. Zuschreibungen – anzugeben.[1] Die Verzeichnisse sind Bestandteil der Buchführung. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001 – 2010/0188935, BStBl 2010 I S. 239, unter Berücksichtigung der Aktualisierung durch BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001 – 2010/0482262, BStBl 2010 I S. 597, Rn. 19-23. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 559, 560, BStBl 2022 I S. 366.

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