Ansatzwahlrechte im HGB

Aus fiskalpolitischen Gründen besteht für die mittelbaren Verpflichtungen ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, was in der Steuerbilanz ein Passivierungsverbot zur Folge hat. Diese betriebswirtschaftlich problematische Wahlrechtehandhabung besteht handelsrechtlich unverändert weiter. Zudem gilt weiterhin das Ansatzwahlrecht für die sog. Altzusagen, die vor dem 1.1.1987 begeben wurden.[1]  Über eine bestehende Deckungslücke aus mittelbaren Verpflichtungen und aus sog. Altzusagen ist im Anhang zu berichten, um einen Einblick in das tatsächliche Schuldendeckungspotenzial eines Unternehmens zu gewähren.

Nach IAS 19 sind derartige Ansatzwahlrechte unbekannt. Bei Klassifikation als leistungsorientierte Zusagen hat ein Ansatz, ggf. saldiert mit einem Planvermögen, zu erfolgen.

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