Bei den abnutzbaren Anlagegegenständen ist die betriebliche Nutzung von vornherein aufgrund technischen oder wirtschaftlichen Verschleißes beschränkt.

Bei den nicht abnutzbaren Anlagegegenständen gibt es keine von vornherein auf Verschleiß beruhende zeitliche Beschränkung der Nutzungsdauer. Bei ihnen kann die Nutzung, wie auch bei den abnutzbaren Anlagegegenständen, nur durch ein plötzliches Ereignis beendet werden.

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