Der Bilanzänderung liegt ein Wahlrecht zugrunde, das anders als bisher ausgeübt wird.[1] Bis zur Einreichung der Bilanz beim Finanzamt kann der Steuerpflichtige Bilanzansätze beliebig ändern. Nach Einreichung ist eine Änderung nur noch nach der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig.[2] Die Möglichkeit, einen Steuerbescheid verfahrensrechtlich nach Maßgabe des § 164 Abs. 2 AO ändern zu können, ist von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu trennen. Die verfahrensrechtliche Änderbarkeit eines Steuerbescheids ist lediglich Voraussetzung dafür, dass sich eine Bilanzänderung noch auswirken kann. Die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung ergeben sich ansonsten ausschließlich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG. Steht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann gleichwohl eine Bilanz nicht geändert werden, wenn dies nach § 4 Abs. 2 EStG nicht zulässig ist.[3]

Die Regelung umfasst sämtliche Bilanzierungswahlrechte, d. h. sowohl Ansatz- als auch Bewertungswahlrechte. Auch umfasst sie die nachträgliche Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.[4]

Im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung können Sonderabschreibungen auch dann erstmals oder mit einem höheren Betrag in Anspruch genommen werden, wenn sie bereits in den Bilanzen der Folgejahre beansprucht wurden. Wegen der rückwirkenden Änderung der bisherigen Bilanzansätze sind die durch das geänderte Wahlrecht fehlerhaft gewordenen Ansätze der Folgejahre zu berichtigen.[5]

Streiten sich Finanzamt und Steuerpflichtiger über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung, braucht der Steuerpflichtige die geänderte Bilanz nicht schon mit dem Antrag auf Bilanzänderung beim Finanzamt einzureichen, vor allem dann, wenn er den Streit gerichtlich klären lassen möchte. Allerdings muss er die Wahlrechtsausübung, auf die er die Bilanzänderung stützt, gegenüber dem Finanzamt sowie ggf. dem Gericht hinreichend konkretisieren.[6]

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