Zur Vermögensübersicht (Bilanz) i. S. des § 4 Abs. 2 EStG gehört nicht nur die Steuerbilanz an sich, sondern ggf. auch die Handelsbilanz mit der steuerrechtlichen Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV. Eine solche Rechnung ist anzufertigen, wenn die Bilanz Ansätze oder Beträge enthält, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, ohne dass eine Steuerbilanz vorliegt. Für die Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt es daher nicht darauf an, ob eine ausdrückliche Steuerbilanz oder eine andere Vermögensübersicht eingereicht wurde. Gleiches gilt für die Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge