Eine Bilanzberichtigung erfolgt ausnahmsweise erfolgsneutral, wenn ein Wirtschaftsgut zu Unrecht bilanziert worden ist. Ist eine Rückwärtsberichtigung nicht mehr möglich, dürfen Aufwendungen und Erträge, die im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut stehen, den Gewinn im Jahr der Ausbuchung nicht beeinflussen, während ihr Abzug und Ansatz für die Vorjahre unangetastet bleiben.[1]

Wurde ein entnommenes Wirtschaftsgut fälschlicherweise weiterhin bilanziert, beschränkt sich die erfolgsneutrale Ausbuchung auf die erste noch offene Schlussbilanz. Ein im Entnahmejahr angefallener und nicht angesetzter Entnahmegewinn und seine Versteuerung können nachträglich nicht mehr erfasst werden.[2]

Ist ein gewinnneutraler Vorgang Fehlerursache, können darauf beruhende, in der Vergangenheit nicht erfasste mögliche Gewinnauswirkungen nicht durch eine Bilanzberichtigung nachgeholt werden.[3]

Gleiches gilt, wenn Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten wurden, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt worden waren. Auch diese können in einem Folgejahr nicht erfolgswirksam nachgeholt werden.[4]

Die Ausbuchung einer nicht bestehenden Körperschaftsteuererstattungsforderung durch Bilanzberichtigung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist auch dann durch außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen, wenn die erstmalige Aktivierung in dem früheren Wirtschaftsjahr entgegen § 10 Nr. 2 KStG 1991 nicht außerbilanziell neutralisiert worden war.[5]

Eine ursprünglich fehlerhafte gewinnneutrale Einbuchung einer Verbindlichkeit kann jedoch nicht im Wege einer Bilanzberichtigung durch eine spätere gewinnneutrale Ausbuchung korrigiert werden.[6]

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