2.9.1 IDW PH 9.350.1: Auswirkungen der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung auf Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht

  • Der Hauptfachausschuss (HFA) hat am 24.1.2022 mit sofortiger Wirkung die in die Zukunft gerichtete Aufhebung des IDW Prüfungshinweises beschlossen. Hintergrund dieser Maßnahme sind Gesetzesänderungen betreffend die Erklärung zur Unternehmensführung.
  • Das Zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) vom 11.8.2021 hat u. a. die Inhalte der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung (§§ 289f, 315d HGB) und die Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung (§ 334 Abs. 1 HGB) geändert.
  • Aus Sicht des HFA führen diese Änderungen und ihre Begründung zu neuen Aspekten für die Beurteilung des Abschlussprüfers, ob die Angaben zur (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung gemacht wurden. Er hält es für erforderlich, eine neu gefasste IDW Prüfungsverlautbarung zu entwickeln, die dem FüPoG II einschließlich dessen Gesetzesbegründung entspricht.

2.9.2 IDW PH 9.400.1 (03.2022): Zur Erteilung des Bestätigungsvermerks bei Krankenhäusern (Stand: 28.3.2022)

  • Der IDW Prüfungshinweis wurde an die neuen, vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) angepasst.

2.9.3 IDW PH 9.400.3 (12.2021): Zur Erteilung des Bestätigungsvermerks bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben (Stand: 17.12.2021)

  • Redaktionelle Änderungen im Mustervermerk in den Anlagen aufgrund der Anpassung an IDW PS 400 n. F. (10.2021) und damit zusammenhängend Regelung des Anwendungszeitpunktes in Tz. 1a).

2.9.4 IDW PH 9.400.11: Auswirkungen von Fehlerfeststellungen durch die DPR bzw. die BaFin auf den Bestätigungsvermerk

  • Da der IDW Prüfungshinweis nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entspricht, hat der HFA ihn mit Wirkung vom 10.1.2022 aufgehoben.
  • Es soll ein neuer IDW Prüfungshinweis entwickelt werden, der die neue Rechtslage nach Übertragung der Bilanzkontrolle auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) wiedergibt.

2.9.5 IDW PH 9.400.17 (04.2022): Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und Lagebericht einer registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 45a Abs. 1 KAGB (Stand: 13.4.2022)

  • Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 16.7.2021 unterliegen viele registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften erstmals für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre einer (umfassenderen) Prüfungspflicht, die auch aufsichtliche Prüfungen, u. a. Geldwäscheprüfungen, umfasst.
  • Der neue, vom IDW Fachausschuss Investment (FAIN) entwickelte Prüfungshinweis gibt Hinweise zu vielen Besonderheiten bei der Durchführung der Prüfung und bei der Berichterstattung. Dabei wurde u. a. das Zusammenspiel mit den bestehenden IDW Prüfungshinweisen zum Vermerk des Abschlussprüfers einer Investmentaktiengesellschaft bzw. Investmentkommanditgesellschaft berücksichtigt.

2.9.6 IDW PH 9.450.2 (01.2022): Wiedergabe des Bestätigungsvermerks im Prüfungsbericht (Stand: 10.1.2022)

  • Nach der Ende 2021 erfolgten Anpassung der Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten (IDW PS 450 n. F.) an die neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) hat der Hauptfachausschuss (HFA) im Januar 2022 den an die neuen GoA angepassten IDW Prüfungshinweis verabschiedet.
  • Gegenstand der rein redaktionellen Änderungen des IDW Prüfungshinweises sind vor allem sprachliche Anpassungen an sowie die Aktualisierung oder Ergänzung von Verweisen auf IDW PS 400 n. F. (10.2021) und IDW PS 450 n. F. (10.2021). Der Prüfungshinweis gilt erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden.

2.9.7 IDW PH 9.720.2 (05.2022): Verhältnis der Jahresabschlussprüfung bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben zur örtlichen und überörtlichen Prüfung (Stand: 30.5.2022)

  • Der Prüfungshinweis behandelt das Verhältnis der Jahresabschlussprüfung bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben zur örtlichen und überörtlichen Prüfung und gibt dabei einen Überblick über die jeweils einschlägigen Regelungen in den Bundesländern.
  • Der Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) hat seine Verlautbarung umfassend aktualisiert, da sich 2016 zahlreiche Änderungen im Landesrecht ergeben haben.

2.9.8 IDW PH 9.910.2 (05.2022): Erteilung eines Comfort Letter nach IDW PS 910 durch einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Abschlussprüfer der Emittentin ist (Stand: 19.5.2022)

  • Mit dem IDW Prüfungshinweis: Erteilung eines Comfort Letter nach IDW PS 910 durch einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Abschlussprüfer der Emittentin ist reagiert der HFA auf die durch den sog. Fee Cap der EU-APrVO ausgelöste Beschränkung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für einen PIE-Abschlussprüfungsmandanten grundsätzlich zulässige Nichtprüfungsleistungen, wie z. B. die Erteilung eines Comfort Letter, erbringen zu dürfen. Diese Restriktionen sind in Deutschland durch das FISG im Ergebnis zuletzt noch dadurch verschärft worden, dass die zuvor in § 319a Abs. 1a HGB a. F. enthaltene Möglichkeit für die APAS, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, weggefallen ist. Situationen, in denen der amtierende Abschlussprüfer wegen eines bereits ausgeschöpften Fee Cap einen Auftrag seines PIE-Abschlussprüfungsmandanten zur Erteilung eines Comfort Letter nicht annehmen kann, könnten deshalb fortan häufiger auftreten.
  • Damit ein Wirtschaftsprüfer, der nicht der Abschlussprüfer der Emittentin ist, anstelle des Abschlussprüfers den Auftrag eines Unternehmens zur Erteilung eines Comfort Letter durchführen darf und im Rahmen des Comfort Letters Aussagen nach IDW PS 910 treffen kann, hat er sich nach diesem Prüfungsstandard dem Abschlussprüfer vergleichbare Kenntnisse zu verschaffen. Der neue Prüfungshinweis enthält Empfehlungen, welche Untersuchungshandlungen der Nicht-Abschlussprüfer durchführen kann, um solche, dem Abschlussprüfer vergleichbare Kenntnisse zu erlangen.

2.9.9 IDW PH 9.860.3 (10.2021): Die Prüfung von Cloud-Diensten (Stand: 15.10.2021)

  • Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI...

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