1.1 Hintergrund zur CSRD – aktuelle Entwicklungen

Die EU-Kommission hat am 21.4.2021 einen Entwurf für eine neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) von Unternehmen vorgelegt. Die CSRD ändert die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (EU-Bilanz-Richtlinie). Übergreifende Regelungen der EU-Bilanz-Richtlinie gelten auch für die CSRD, soweit sie nicht in der CSRD explizit anderweitig geregelt werden. Die CSRD soll die geltende Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non Financial Reporting Directive – NFRD) ersetzen.

Nach der CSRD müssen Unternehmen, die in ihren Geltungsbereich fallen, künftig einen Nachhaltigkeitsbericht als Teil des (Konzern-)Lageberichts erstellen und diesen gesondert prüfen lassen.

Die CSRD ist ein zentrales Element in einer Reihe von Gesetzen auf EU-Ebene, die darauf abzielen, die Transparenz im Bereich der Nachhaltigkeit erheblich zu erhöhen. Die Anforderungen der CSRD sollen in Einklang mit anderen EU-Regulierungen des European Green Deal stehen. So ist der Anwenderkreis der CSRD ebenso von den Berichtspflichten der EU-Taxonomieverordnung betroffen. Ziel ist es, die Investitionsströme aus dem Finanzsektor an Unternehmen zu fördern, die sich mit nachhaltigen Aktivitäten beschäftigen. Dies ist ein wesentlicher Beitrag, damit die EU ihrer Verpflichtung des Abkommens von Paris nachkommen kann, bis 2050 CO2-neutral zu werden.

Ziel der CSRD ist es, bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein mit der Finanzberichterstattung vergleichbares Maß an Aussagekraft und Verlässlichkeit zu erreichen, sodass Finanzunternehmen, Investoren und die breite Öffentlichkeit auf Nachhaltigkeitsinformationen vertrauen und diese für Entscheidungen nutzen. Mit der CSRD ist ein deutlich erweiterter Kreis von Unternehmen von der Berichtspflicht betroffen als durch die NFRD.

Am 21.6.2022 wurden die Trilog-Verhandlungen zur CSRD beendet. Die Schluss-Abstimmung im EU-Parlament steht noch aus. Hierdurch sind noch Änderungen möglich. Unsere Ausführungen beruhen auf dem am 30.6.2022 veröffentlichten ersten Entwurf des Richtlinientextes nach Abschluss der Verhandlungen.

1.2 Inhalt der CSRD – Europäische Berichtsstandards

Unternehmen müssen nach der CSRD eine Beschreibung ihres Geschäftsmodells und ihrer Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen, eine Beschreibung ihrer zeitgebundenen Ziele, Fortschritte, Politik und Aufsicht in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen, die tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und innerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens haben, und Maßnahmen, die zur Vermeidung, Abschwächung, Behebung oder Beendigung dieser Auswirkungen ergriffen wurden, offenlegen.

Nach der CSRD ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach europäischen Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) zu erstellen. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt hierfür Standards, die von der Europäischen Kommission in Form von delegierten Rechtsakten angenommen werden.

Am 29.4.2022 startete das EFRAG Sustainability Reporting Board ein öffentliches Konsultationsverfahren zu 13 themenübergreifenden wie auch themenspezifischen ESRS, die als Exposure Drafts veröffentlicht wurden. Die Konsultationsphase lief bis zum 8.8.2022.

Die Gesamtarchitektur der ESRS soll sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsinformationen verständlich formuliert und dargestellt werden und auf der folgenden 3x3-Struktur basieren:

  • 3 Berichtsbereiche: Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Umsetzung, Leistungskennzahlen
  • 3 Themenbereiche: Umwelt, Soziales, Governance
  • 3 Berichtsebenen: branchenunabhängig, branchenspezifisch, unternehmensspezifisch

Das nachfolgende Schaubild gibt einen Überblick zu den bereits offengelegten bzw. noch ausstehenden ESRS Entwürfen.

Die CSRD sieht explizit vor, dass die ESRS das Risiko einer uneinheitlichen Berichterstattung von weltweit tätigen Unternehmen verringern, indem sie den Inhalt der vom International Sustainability Standards Board (ISSB) der IFRS Foundation entwickelten globalen Basisstandards so weit wie möglich integrieren.

Als Ergebnis der Trilog-Verhandlungen ist eine Verabschiedung der derzeit in der Konsultationsphase befindlichen Standardentwürfe als delegierter Rechtsakt bis 30.6.2023 vorgesehen. Die Verabschiedung von sektorspezifischen ESRS sowie von Berichtsstandards für Nicht-EU-Unternehmen als delegierte Rechtsakte ist bis zum 30.6.2024 vorgesehen.

1.3 Zeitplan für die verpflichtende Erstanwendung der CSRD

  • Ab dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1.1.2024 beginnt, für Unternehmen, die bereits der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) unterliegen.
  • Ab dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1.1.2025 beginnt, für sonstige kapitalmarktorientierte und große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichtserstattung unterliegen.
  • Ab dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1.1.2026 beginnt, für börsennotierte KMU (mit Möglichkeit zur Verschiebung um 2 weitere Jahre), kleine und nicht komplexe ...

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