Der Entscheidung des BGH ist vollumfänglich zuzustimmen. Sie verdeutlicht einmal mehr, dass bei der Ermittlung des Verlustausgleichsanspruchs nach § 302 Abs. 1 AktG nicht einfach das Ergebnis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung vor Ergebnisabführung verwendet werden kann. Neben der im Urteilsfall behandelten Entschädigungsleistung können insbesondere die Abführungssperren des § 268 Abs. 8 HGB i. V. m. § 301 Satz 1 AktG zu Abweichungen führen, sodass die GuV der Untergesellschaft – trotz bestehenden Ergebnisabführungsvertrags – mit einem Jahresüberschuss oder -fehlbetrag enden kann. Dieses Ergebnis ist nicht Gegenstand der Ergebnisabführung.

Ausdrücklich offengelassen hat der BGH die Frage, ob im Urteilsfall der Anspruch auf die Entschädigungszahlung zum 11.12.2016 im Jahresabschluss der T hätte aktiviert werden müssen. Zwar war der Anspruch aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Aufhebungsvereinbarungen. Grundsätzlich dürfen aufschiebend bedingte Forderungen erst angesetzt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist (vgl. ADS, 6. Auflage, § 246 HGB, Rz. 53). Die aufschiebende Bedingung, wonach der Anspruch mit Wirksamwerden der Aufhebungsvereinbarung entsteht, ist indes in vorliegendem Fall am 11.12.2016, also am Abschlussstichtag, bereits eingetreten, sodass die Aktivierung einer Forderung im Jahresabschluss der T geboten war.

 

Literaturtipps

BGH, Urteil v. 18.1.2022, II ZR 71/20, DStR 2022, S. 1282 ff.

Leuering/Rubner, Finanzielle Absicherung nach Beendigung des Gewinnabführungsvertrags – BGH, Urteil v. 18.1.2022, II ZR 71/20, NJW-Spezial 2022, S. 272

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