Das genannte BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Es enthält jedoch eine Übergangsregelung.[1] Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Soweit die neueren Verwaltungsanweisungen gegenüber dem BMF-Schreiben aus 1994 erhöhte Anforderungen an die Nachweisführung stellen, sind diese verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen vorauszusetzen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

[1] BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2143/19/10003 : 003, BStBl 2021 I S. 908 Rn. 20.

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