die fest mit dem Gebäude verbunden sind: nein.[1]

Anders das von einem Zahnarzt in der Außenmauer seines Behandlungsraumes installierte Klimagerät. Dessen Zweckbestimmung liegt nicht darin, das Gebäude nach außen abzuschließen, wie es bei einer Wand, einer Tür oder einem Fenster der Fall ist, sondern es hat die Aufgabe, das Behandlungszimmer mit frischer Luft zu versorgen. Es handelt sich daher um eine Betriebsvorrichtung.[2]

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