Bauten im Inneren von größeren Werkhallen, z. B. Meisterbüros, Materiallager, Schalträume, sind grundsätzlich zum Gebäude zu rechnen; der insgesamt vorhandene Gebäuderaum wird durch diese Einrichtungen lediglich unterteilt. Das gilt auch für verschiebbare Innenwände, es sei denn, sie dienen nur Ausstellungszwecken. Auch ein zu einem Arbeitszimmer ausgebautes Dachgeschoss oder in eine gemietete Praxis von einem Freiberufler eingebaute Beleuchtungsanlagen, Toiletten, Türen und Teppichböden sind keine Betriebsvorrichtungen.[1]

Ist jedoch, wie z. B. bei Spritzboxen in Karosseriewerken, während des sich ständig wiederholenden Betriebsvorgangs nur ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen.

Bei Räumen, die insbesondere der Herstellung von Computerchips, Kugellagern und elektronischen Geräten dienen und in denen staubfrei sowie bei gleich bleibender Temperatur und Luftfeuchtigkeit gearbeitet werden muss (Reinräume), sind die Klima- und Luftreinigungsanlagen, Zugangsschleusen sowie ggf. aufgebrachte Wand- und Deckenverkleidungen Betriebsvorrichtungen.[2] Isolierungen sowie Wand- und Deckenverkleidungen in Sandwich-Bauweise sind, da sie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören, stets Gebäudebestandteile.[3]

[2] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734. Diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden. BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 1235, BStBl 2021 I S. 391.
[3] Bayerisches Landesamt für Steuern v. 15.11.2013, S 3230, Bew-Kartei BY § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG Karte 2.

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