Unbewegliche Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Gebäude) werden bei teils betrieblicher, teils privater Nutzung aufgeteilt. Bei unbebauten Grundstücken richtet sich die Zuordnung nach der flächenmäßigen Nutzung. Ein Gebäude bildet zusammen mit dem Grund und Boden, auf dem es steht, zivilrechtlich eine Einheit. Bei einheitlicher Nutzung stellt es auch steuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut dar.

Bei gemischter Nutzung findet eine Aufteilung in mehrere Wirtschaftsgüter statt, wenn einzelne Gebäude- oder Grundstücksteile in einem von der sonstigen Nutzung abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.[1], [2] Dient ein Gebäude oder Gebäudeteil im Rahmen mehrerer selbstständiger (eigener) Betriebe des Steuerpflichtigen ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken, ist keine weitere Aufteilung vorzunehmen.[3], [4] Bei Miteigentum ist jeder selbstständige Gebäudeteil in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind.[5]

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Nutzung eines Grundstücks

A besitzt ein Gebäude. Das Erdgeschoss nutzt A zum Teil eigenbetrieblich. Weitere Räume hat A an einen Feinkosthändler vermietet (= fremdgewerbliche Nutzung). Das 1. OG dient eigenen Wohnzwecken. Eine weitere Wohnung im 2. OG ist vermietet (Nutzung zu fremden Wohnzwecken).

Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Den fremdgewerblich genutzten Gebäudeteil kann A als (gewillkürtes) Betriebsvermögen behandeln; A kann ihn aber auch im außerbetrieblichen Bereich belassen und die Mieteinnahmen hieraus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandeln. Das Gleiche gilt für den zu fremden Wohnzwecken vermieteten Gebäudeteil. Der von A selbst bewohnte Gebäudeteil ist notwendiges Privatvermögen.

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