Im Rahmen des Bestätigungsvermerks muss auf Risiken, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, gesondert hingewiesen werden.[1] Dabei genügt es, wenn – wie im folgenden Formulierungsbeispiel – auf den Lagebericht verwiesen wird.

 
Praxis-Beispiel

Hinweis auf Bestandsgefährdungen gem. IDW PS 400 n. F.

"Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weise ich auf die Ausführungen im Lagebericht hin. Dort ist in Abschnitt ... ausgeführt, dass der Fortbestand der Gesellschaft aufgrund angespannter Liquidität bedroht ist."

Hat das Unternehmen im Lagebericht die Gefährdung des Fortbestands nicht angemessen dargestellt, so ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken. Die bestehenden Risiken und ihre möglichen Auswirkungen sind im eingeschränkten Bestätigungsvermerk anzugeben.

[1] § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB; IDW PS 400 n. F. Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen A52 mit Hinweis auf IDW PS 270 n. F. Kapitel 2.5.1 Rn. 25 ff; s. oben Tz. 1 am Ende.

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