6.1 Was sind ungedeckte Fixkosten und was ist davon erfasst?

Als Fixkosten werden Kosten verstanden, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen. Ungedeckte Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sind Fixkosten bzw. Verluste, die einem Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen und die im selben Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag (d. h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) noch aus anderen Quellen wie Versicherungen, befristeten Beihilfemaßnahmen oder Unterstützung aus anderen Quellen gedeckt sind.

Zur Bestimmung des Verlusts können alle Fixkosten herangezogen werden – also auch solche, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (und daher nicht in den Listen unter 2.4 FAQ zur Überbrückungshilfe II und 2.4 FAQ zur Überbrückungshilfe II, III, III Plus und IV aufgeführt sind).

Ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum sind zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen unter der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Sie sind maßgeblich für die beihilferechtliche Höchstgrenze. Dies gilt unabhängig von der Förderhöhe.

6.2 Auf welche Arten können die ungedeckten Fixkosten ermittelt werden?

Die ungedeckten Fixkosten können auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt werden:

  • Die Berechnung der Verluste kann auf Grundlage der jährlichen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der steuerlichen Ergebnisrechnung erfolgen.
  • Es können jene Verluste als ungedeckte Fixkosten zugrunde gelegt werden, die durch die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, nachgewiesen werden können (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertung, soweit diese nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt wurde) und deren Richtigkeit durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt wird.
  • Schließlich können ungedeckte Fixkosten individuell (und wenn nötig monatsgenau) berechnet werden als die Kosten, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen und ungedeckt sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen entsprechende Prognosen zugrunde gelegt werden. Die festgestellten Verluste sind dann nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten, unterstützt durch seinen prüfenden Dritten, im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen. Beträge, die den auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen zulässigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe II, der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV sind sämtliche Kosten, die durch die Überbrückungshilfe II bzw. durch die Überbrückungshilfe III, III Plus und IV jeweils förderfähig sind, in diesem Sinne den Fixkosten gleichgestellt. Solche Kosten dürfen auch dann bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden, wenn sie üblicherweise nicht Teil einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung oder einer handelsüblichen Ausweisung der Gewinne und Verluste sind.

Entsprechende Berechnungen, die über die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste hinausgehen, müssen nachvollziehbar sein und auf Anfrage vorgelegt werden können.

6.3 Können Abschreibungen bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden?

Ja. Abschreibungen bis zur Höhe der steuer- bzw. handelsrechtlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden (vgl. auch Tz. 5.12).[1] Die Bundesregelung Fixkostenhilfe schließt lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung aus. Alle Abschreibungen, die konstant und/oder regelmäßig vorgenommen werden, können also berücksichtigt werden (z.B. Abschreibungen für Abnutzung an Gebäuden, regelmäßige Abschreibungen auf Umlaufvermögen im Einzelhandel).

[1] Tilgungszahlungen sind nicht Teil der Gewinn- und Verlustrechnung und daher für die Bestimmung der ungedeckten Fixkosten als solche nicht relevant. Jedoch sind Tilgungszahlungen in der Regel mit einer abschreibungsfähigen Investition verbunden, und diese Abschreibungen können für die Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Sofern eine individuell vereinbarte Tilgung höher sein sollte als die Abschreibung, muss der Betrag entsprechend "gedeckelt" werden. Es ist nicht möglich, die Tilgungszahlung zusätzlich zur Abschreibung zu berücksichtigen.

6.4 Kann ein fiktiver Unternehmerlohn bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden?

 
Achtung

Die Überbrückungshilfe des Bundes gewährt keinen Unternehmerlohn (vgl. 2.11 FAQ zu Überbrückungshilfe III, III Plus und IV).

Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich – wie diese Seite im Allgemeinen – nur auf beihilferechtliche Aspekte und nicht auf Fördervoraussetzungen bzw. förderfähige Positionen im Rahmen der einzelnen Corona-Hilfsprogramme (z.B. Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III). Zu diesen Fördervoraussetzungen konsultieren Sie bitte die FAQ der jeweiligen Programme. Ein fiktiver Unternehmerlohn ist kein förderfähiger Posten im Rahmen der Überbrückungshilfe; der fiktive...

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