Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden.[1] Als bewegliches Wirtschaftsgut wird eine Außenanlage dann behandelt, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist.[2] Dies ist z.  B. der Fall, wenn ihre voraussichtliche Nutzungsdauer länger als die Zeitdauer ist, für die sie errichtet wurde, und nach den Umständen damit gerechnet werden kann, dass die Außenanlage wieder entfernt werden muss. Der Aufwand zur Herstellung eines Scheinbestandteils ist vom Nutzenden als (wirtschaftlicher) Eigentümer zu aktivieren und von ihm abzuschreiben.[3]

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