Außenanlagen gehören stets zum Grundstück. Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Außenanlagen kommt es zunächst wesentlich darauf an, ob sie zu einem Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören. Im Betriebsvermögen können Außenanlagen auch Betriebsvorrichtungen sein. Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen.

Bei der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist entscheidend, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein.[1]

Ist das Bauwerk kein Gebäude, liegt nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Vielmehr muss geprüft werden, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw. eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird ein Gewerbe mit dem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben, liegt grundsätzlich eine Betriebsvorrichtung vor.

Im Bereich des Privatvermögens werden Außenanlagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich erfasst, sofern sie der Erzielung von Einnahmen dienen. Umzäunungen z.  B. stellen im betrieblichen Bereich ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, für das eine eigene AfA anzusetzen ist, während Umzäunungen im privaten Bereich regelmäßig den Gebäudeherstellungskosten zugerechnet werden und bei vermieteten Immobilien nur zusammen mit dem Gebäude und einem einheitlichen AfA-Satz abgeschrieben werden können.

[1] BFH, Urteil v. 24.7.2007, BStBl 2008 II S. 12, m. w. N.

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