5.1 Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen
Belegart | Aufbewahrungsfrist |
---|---|
Abrechnungen von Aushilfen | 10 Jahre, ggf. 6 Jahre[1] |
An-, Ab- und Ummeldungen zur Krankenkasse | Bis zum Ablauf des auf die letzte Rentenversicherungsprüfung folgenden Kalenderjahres[2] |
Beitragsnachweise der Krankenkassen | Bis zum Ablauf des auf die letzte Rentenversicherungsprüfung folgenden Kalenderjahres[3] |
Besondere Bescheinigung[4] | Bis zum Ende des Kalenderjahres oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bis zum Wechsel der Lohnsteuerbescheinigung |
Nachweise über die Berechnung der Umlage zur Unfallversicherung | 5 Jahre[5] |
Buchungsbelege für die Finanzbuchhaltung | 10 Jahre |
Lohn- und Beitragsabrechnungsunterlagen zur Sozialversicherung | Bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres[6] |
Lohn- und Gehaltskonten | 10 Jahre, ggf. 6 Jahre[7] |
Lohnsteuer-Anmeldungen | 10 Jahre, ggf. 6 Jahre[8] |
Lohnsteuerbescheinigung | 6 Jahre[9] |
Quittungen über Zahlungen von Arbeitslohn | 10 Jahre |
5.2 Aufbewahrungsfristen für sonstige Unterlagen im Personalbereich
Belegart | Aufbewahrungsfrist |
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Arbeitszeitnachweise über 8 Stunden täglich | 2 Jahre[1] |
Bewirtungsbelege | 10 Jahre[2] |
Heimarbeit | |
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3 Jahre nach dem Jahr der letzten Eintragung[3] |
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1 Jahr nach dem Jahr der Anlegung[4] |
Jugendarbeitsschutzunterlagen | |
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Bis zum 18. Geburtstag oder dem Ende der Beschäftigung[5] |
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2 Jahre nach der letzten Eintragung[6] |
Personalakte | Es besteht keine arbeitsrechtliche Pflicht, Personalakten des ausgeschiedenen Mitarbeiters noch eine bestimmte Zeit aufzubewahren |
Schwerbehindertenverzeichnis | Während der Dauer der Beschäftigung von Schwerbehinderten[7] |
Zeugnisse des Arbeitnehmers | 3 Jahre[8] |
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