1.1 HGB

Die Verbundenheit mit anderen Unternehmen ist eine besondere Erscheinungsform der Beteiligung. Der Begriff der "verbundenen Unternehmen" ergibt sich aus § 271 Abs. 2 HGB.[1] Es handelt sich um rechtlich selbstständige Unternehmen, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Regelmäßig gehören verbundene Unternehmen demselben Konzern an. Sie sind als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB aufzustellen hat. Das gilt auch dann, wenn die Aufstellung unterbleibt oder das verbundene Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss aufstellt oder aufstellen könnte. Auch Tochterunternehmen, die nach der Regelung des § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden brauchen, fallen unter die Regelung.

Nicht zu den verbundenen Unternehmen gehören sog. Schwestergesellschaften; es mangelt am beherrschenden Einfluss.[2] Außerdem gehören Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft, die nicht Kapitalgesellschaft im Inland ist, ebenfalls nicht zu den verbundenen Unternehmen, es sei denn, die Tochtergesellschaft hat eigene Tochterunternehmen.[3] Schließlich gehören auch Unternehmen nach § 310 HGB sowie assoziierte Unternehmen nach § 311 HGB grundsätzlich nicht zu den verbundenen Unternehmen.

[1] Vgl. Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 2.

1.2 Unterschied zu Beteiligungen

Während Beteiligungen an anderen Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB nur Verhältnisse in gerader, vertikaler Linie meinen, werden von dem Begriff der Anteile an verbundenen Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB auch Beteiligungsverhältnisse zwischen Unternehmen desselben Konzerns erfasst, die aneinander weder direkt noch indirekt beteiligt sind.[1]

Durch das BilRUG wurde der Begriff der Beteiligungsvermutung konkretisiert. Danach wird für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre[2] eine – widerlegbare – Beteiligung vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt mehr als 20 % des Nennkapitals dieses Unternehmens oder der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten.[3]

[1] So auch Münchner Kommentar zum HGB, § 271 Rz. 1; Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 4.
[2] Art. 75 Abs. 1 EGHGB i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245.
[3] § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245.

1.3 AktG

Nach dem AktG gehören zu den verbundenen Unternehmen im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen oder mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige oder herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen sowie Vertragsteile eines Unternehmensvertrags. Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine AG oder KGaA die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.[1]

[1] Gewinnabführungsvertrag, Gewinngemeinschaft, Teilgewinnabführungsvertrag, Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag, eingegliederte Gesellschaften, §§ 15 – 19, 291, 292, 319 ff. AktG.

1.4 Steuerrecht

Das Steuerrecht kennt den Begriff der verbundenen Anteile als Unterschied zu den Beteiligungen nicht. KStG und GewStG enthalten aber ertragsteuerrechtliche Sondervorschriften für Organschaften.

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