Enthält der Kaufvertrag beim Erwerb mehrerer Vermögensgegenstände eine Aufteilung des Kaufpreises und erscheint diese Aufteilung wirtschaftlich vernünftig und nicht willkürlich, stellen die vereinbarten Einzelpreise die Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Einzelbewertung, wonach jeder Gegenstand mit seinen Anschaffungskosten anzusetzen ist, die nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien den einzelnen Vermögensgegenständen beigemessen werden.

Wird jedoch beim Erwerb mehrerer Vermögensgegenstände nur ein nicht aufgeteilter Gesamtkaufpreis vereinbart, z. B. beim Erwerb bebauter Grundstücke und beim Erwerb ganzer Unternehmen, muss nach dem Grundsatz der Einzelbewertung der ausgewiesene Gesamtkaufpreis in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufgeteilt werden. In der Praxis stellt sich nicht selten das Problem, sämtliche einzeln zu bewertende Vermögensgegenstände festzustellen und die auf sie entfallenden Anschaffungskosten zu ermitteln, wenn z. B. ein ganzes Unternehmen erworben wurde.

Dabei sind die Umstände heranzuziehen, die bei der Kaufpreisfindung durch die Parteien maßgeblich waren, z. B. Sachverständigengutachten, Berechnungen u. Ä. Auf die subjektive Einschätzung des Erwerbers bzw. des Veräußerers kommt es nicht an. Die Aufteilung ist dementsprechend in erster Linie nach dem Verhältnis der Teilwerte im betrieblichen Bereich und der Verkehrswerte im Privatbereich vorzunehmen[1].

Der im Kaufvertrag von den Vertragsparteien vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises ist grundsätzlich zu folgen, solange sie nicht offensichtlich unzutreffend ist.[2]

 
Hinweis

Aufteilung zur Berechnung der Abschreibung erforderlich

Da nur für das Gebäude Abschreibungen möglich sind, muss der einheitliche Kaufpreis aufgeteilt werden. Dasselbe gilt, wenn neben dem Erwerb des Grundstücks und des Gebäudes im Kaufvertrag oder in sonstigen wirtschaftlich zusammenhängenden Vereinbarungen zusätzliche Leistungen mit dem Veräußerer vereinbart werden, z. B. Modernisierung. Bedenken gegen sie vertraglich vorgenommene Aufteilung des Gesamtpreises bestehen z. B. insbesondere dann, wenn der Veräußerer im Rahmen eines Modernisierungsprojektes die bestehende Altbausubstanz und den Grund und Boden deutlich unter dem Verkehrswert erworben hat und diesen Vorteil an den Erwerber weitergibt.[3]

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