4.1 Arten von Finanzanlagen

Zu den Finanzanlagen gehören[1]

  • Anteile an verbundenen Unternehmen,[2] Beteiligungen,
  • auf Dauer angelegter Wertpapierbesitz;
  • Ausleihungen (sog. Wertpapierleihe), hierzu gehören auch zinslose Darlehen an Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens;
  • sonstige Ausleihungen.

Finanzanlagen sind Geldanlagen außerhalb des eigenen Unternehmens. Sie sollen regelmäßig durch Kapitalrenditen zum Betriebsergebnis beitragen. Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen. Sie können an Personen- und Kapitalgesellschaften bestehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.[3] Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den 5. Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den 5. Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten.[4]

Wertpapiere als Daueranlage sind Anlagevermögen. Sind sie zur Veräußerung bestimmt, gehören sie zum Umlaufvermögen. Finanzanlagen können notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Aus ertragsteuerlichen Gründen dürfte es regelmäßig von Vorteil sein, die Finanzanlagen nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln.

 
Praxis-Beispiel

Notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen

Eine Beteiligung gehört als Anlagevermögen zum notwendigen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen, wenn sie dazu bestimmt ist, seine unternehmerische Tätigkeit entscheidend zu fördern. Gleiches gilt, wenn sie den Absatz seiner Produkte maßgeblich fördert.[5] Das kann auch dann der Fall sein, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.[6] Auch der Anteil an einer Wohnungsbau-GmbH eines Handwerkers kann als Anlagevermögen zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehören.[7]

Gleiches gilt für Anteile einer AG, die ein selbstständiger Kursmakler zur Erfüllung seiner Courtageforderung erhält. Sie gelangen im Erwerbszeitpunkt als Anlagevermögen in sein notwendiges Betriebsvermögen, wodurch eine ggf. spätere Entnahme aber nicht ausgeschlossen ist.[8]

Leicht liquidierbare Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn sie als Liquiditätsreserve infrage kommen. Auch sie gehören dann zum Anlagevermögen.[9]

Genossenschaftsanteile eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs können als gewillkürtes Betriebsvermögen Anlagevermögen sein, wenn ein Förderzusammenhang vorliegt, wie z. B. bei einer Beteiligung an einem Betrieb, mit dem typischerweise Geschäftsbeziehungen unterhalten werden.[10]

4.2 Bewertung von Finanzanlagen

Beteiligungen im Anlagevermögen sind regelmäßig mit den Anschaffungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen. Finanzanlagen sind nicht abnutzbar. Bei Wertminderung können sie auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.[1] Ggf. ist in späteren Zeiträumen eine Wertaufholung vorzunehmen. Handelsrechtlich können bei Finanzanlagen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.[2] Der niedrigere Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.[3] Die Ansätze in Handels- und Steuerbilanz können voneinander abweichen.

4.3 Ausleihungen, Wertpapierleihe

Ausleihungen sind Darlehen, die auf längere Zeit, d. h. regelmäßig mehr als 1 Jahr, angelegt sind. Dazu gehören Finanz- und Kapitalforderungen, nicht jedoch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Letztere gehören regelmäßig zum Umlaufvermögen.[1]

Unter einer Wertpapierleihe versteht man das Entleihen von Wertpapieren für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung von Leihgebühren oder Kompositionszahlungen für entgangene Dividenden.[2]

Eine Wertpapierleihe oder ein ähnliches Geschäft kann einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten[3] darstellen, wenn es z. B. dazu dienen soll, beim Entleiher künstlich Zinseinnahmen zu erzielen und dadurch die Abzugsmöglichkeit für anfallende Zinsaufwendungen zu erhöhen.[4] Die Verhinderung von Steuergestaltungsmöglichkeiten bei der Wertpapierleihe war ...

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