Nach § 268 Abs. 8 HGB sind Beträge für die Ausschüttung gesperrt. Im Anhang ist der Gesamtbetrag anzugeben, der für die Ausschüttung gesperrt ist, aufgeteilt in die Beträge aus der
- Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
- Aktivierung latenter Steuern,
- Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert.[1]
Die ausschüttungsgesperrten Beträge nach § 253 Abs. 6 S. 2 HGB und nach § 268 Abs. 8 HGB sind gemeinsam zu betrachten.
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