Nach § 268 Abs. 8 HGB sind Beträge für die Ausschüttung gesperrt. Im Anhang ist der Gesamtbetrag anzugeben, der für die Ausschüttung gesperrt ist, aufgeteilt in die Beträge aus der

  • Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
  • Aktivierung latenter Steuern,
  • Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert.[1]

Die ausschüttungsgesperrten Beträge nach § 253 Abs. 6 S. 2 HGB und nach § 268 Abs. 8 HGB sind gemeinsam zu betrachten.

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