5.5.1 Aufgliederung der Umsatzerlöse

Die Umsatzerlöse sind aufzugliedern nach Tätigkeitsbereichen und nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung und Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Gesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden.[1]

Die Aufgliederung der Umsatzerlöse kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.[2]

Kleine und mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[3]

5.5.2 Umsatzkostenverfahren

Wird das Umsatzkostenverfahren angewendet, ist im Anhang der mittelgroßen und großen Kapital- und KapCo-Gesellschaften anzugeben:

  • der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, unterteilt nach

    • Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren sowie
    • Aufwendungen für bezogene Leistungen,
  • der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert in die Posten

    • Löhne und Gehälter
    • soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
      davon für Altersversorgung.[1]
[1] § 285 Nr. 8 HGB; § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Bei Anwendung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren werden diese Posten bereits in der GuV so gegliedert. Bei kleinen und mittelgroßen Kapital- und KapCo-Gesellschaften kann bei der Zusammenfassung im Posten "Rohergebnis" gem. § 276 HGB der Posten "Materialaufwand" im Posten "Rohergebnis" aufgehen.

5.5.3 Gesonderter Ausweis von in der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefassten Posten

Wurden in der GuV zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung mit arabischen Zahlen versehene Posten zusammengefasst, sind sie im Anhang gesondert auszuweisen.[1]

5.5.4 Außerplanmäßige Abschreibungen

Außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens nach § 253 Abs. 3 Satz 5 (Sachanlagen) und 6 (Finanzanlagen) HGB sind

  • jeweils gesondert auszuweisen (z. B. mit einem davon-Vermerk) oder
  • im Anhang anzugeben.[1]

5.5.5 Ertrags- oder Aufwandsposten

Jeweils sind anzugeben der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten

  • von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie
  • eine Erläuterung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[1]

Es sind Angaben zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung zu machen. Diese Angabepflicht erfasst auch kleine Kapitalgesellschaften. Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen.[2]

Die Angabepflicht im Anhang für Erträge und Aufwendungen, die von außergewöhnlicher Bedeutung sind, bezieht sich auf die das Unternehmen prägenden Vorgänge. Hierbei kann die bisher von der Praxis entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden.[3]

Welche Ertrags- und Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung sind, bestimmt sich im Hinblick auf die das Unternehmen ansonsten prägenden Größenordnungen.

Aufwands- und Ertragsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind (periodenfremde Aufwendungen und Erträge), sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[4] Kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften sind hiervon befreit.[5] Um ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einem bestimmten Geschäftsjahr zu erhalten, ist die Erläuterung periodenfremder Erträge und Aufwendungen wichtig.[6]

Sofern keine gesonderte Angabe in der GuV erfolgt, sind zudem Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung und Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung im Anhang anzugeben.[7]

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