Die gesetzlichen Grundlagen der Anhangberichterstattung sind in §§ 284288 HGB und in weiteren Vorschriften des HGB, EGHGB, GmbHG, AktG und PublG enthalten. Der Mindestumfang des Anhangs wird im Wesentlichen durch §§ 284, 285 HGB bestimmt. Treffen die umschriebenen Angabe- und Erläuterungspflichten auf das Unternehmen zu, sind hierzu Angaben im Anhang zu machen, wenn nicht nach §§ 286, 288 HGB Befreiung oder Erleichterungen gewährt werden.

Im Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen,

  • die zu den einzelnen Posten der Bilanz und der GuV vorgeschrieben sind (Pflichtangaben) und
  • die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die GuV aufgenommen wurden (Wahlpflichtangaben).[1]

Die Einzelpflichten hierzu ergeben sich aus § 284 Abs. 2 HGB und § 285 HGB sowie weiteren Vorschriften des HGB, EGHGB, GmbHG, AktG und PublG.

Freiwillig darf der Anhang erweitert werden (freiwillige Angaben). Gleichwohl der Gesetzgeber die Reichweite freiwilliger Anhangangaben nicht definiert hat,endet der Umfang immer dann, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit beeinträchtigt werden oder ein sachlicher Zusammenhang zum Jahresanschluss nicht mehr besteht. Freiwillige Angaben können bspw. Ausführungen nicht erläuterungspflichtiger Posten der Bilanz und GuV darstellen oder auf Empfehlungen, bspw. auf Grundlage des Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK), basieren. Ferner liegen freiwillige Angaben vor, wenn von den größenabhängigen Erleichterungen der §§ 274a, 276 und 288 HGB nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht wird.[2]

 
Achtung

Angabewahl im Anhang anstelle des Ausweises in Bilanz und GuV

Zu einzelnen Posten der Bilanz oder der GuV wird vom Gesetz ein Wahlrecht gewährt, die für die Bilanz oder GuV vorgeschriebenen Angaben in den Anhang aufzunehmen. Es handelt sich hierbei um Pflichtangaben, die wahlweise in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang zu machen sind (sog. Wahlpflichtangaben).[3]

Nach dem Grundsatz der Stetigkeit ist ein einmal gewählter Ausweis in Bilanz oder GuV oder eine Angabe im Anhang beizubehalten.[4]

[2] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 90 ff.
[4] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 Rz. 65.

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