Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, "sind" die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.[1] Beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts mehr als ein Jahr, "ist" bzw. bei Gebäuden sind AfA vorzunehmen.[2] Dies stellt eine zwingende Regelung dar, welche die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Vornahme der AfA begründet.[3] Da eine Pflicht zur Vornahme der AfA besteht, steht es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, die AfA im jeweiligen Wirtschaftsjahr bzw. Veranlagungszeitraum vorzunehmen oder zu unterlassen. Daher muss eine unterlassene AfA grundsätzlich nachgeholt werden.

In der Praxis kommt es vor, dass bei einem Wirtschaftsgut zeitweise die AfA falsch oder überhaupt nicht angesetzt wurde. Die Steuerbescheide sind dann oft bestandskräftig. In diesem Fall wird – meist bei Außenprüfungen – überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des betreffenden Steuerbescheids vorliegen, z. B. Änderung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO oder wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO. Kommt eine Änderung der Bescheide nach den Änderungsvorschriften der AO nicht in Betracht, stellt sich die Frage, ob eine AfA-Korrektur für die Zukunft erfolgen kann. Problematisch ist dies, weil eine Verpflichtung besteht, mindestens die lineare AfA anzusetzen.[4]

Steuerrechtlich ist für die Frage der Nachholung von AfA zu unterscheiden,

  • ob die AfA pflichtwidrig bewusst – willkürlich – unterlassen wurde, um infolge der Verlagerung in spätere Veranlagungszeiträume zu einer unberechtigten Steuerersparnis zu kommen, oder
  • ob die gebotene AfA versehentlich unterlassen wurde, z. B. wegen einer unbeabsichtigten fehlerhaften Bewertung der Nutzungsdauer.

Einer besonderen Betrachtung ist der Fall zu unterziehen, in dem ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens bislang nicht bilanziert war.

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