4.1 Menschenrechte

 

Rz. 25

Ziel des LkSG ist der Schutz der Menschenrechte und gewisser Umweltbelange in der Lieferkette der Unternehmen. Gem. § 2 Abs. 1 LkSG sind geschützte Rechtspositionen im Bereich der Menschenrechte solche Rechte, die sich aus den in der Anlage zum LkSG aufgeführten völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte ergeben. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1–11 LkSG wird konkretisiert, dass Verstöße gegen die dort i. E. beschriebenen grundlegenden Menschenrechtsstandards bzw. ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohender Verstoß immer ein menschenrechtliches Risiko i. S. d. LkSG begründen. In § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG findet sich eine Generalklausel, durch die sichergestellt werden soll, dass auch bei einem Verstoß gegen eine Rechtsposition aus den in der Anlage aufgeführten völkerrechtlichen Verträgen ein menschenrechtliches Risiko vorliegt. Für die Praxis der Rechtsanwender bedeutet dies, dass man nicht nur die recht konkret dargestellten Verbote in § 2 Abs. 2 Nr. 1–11 LkSG im Blick haben muss, sondern tatsächlich den vollständigen Regelungsgehalt der in die Anlage eingestellten völkerrechtlichen Abkommen.[1]

 

Rz. 26

Der Katalog der im Gesetz ausdrücklich angesprochenen Verbote in § 2 Abs. 2 Nr. 1–11 LkSG umfasst u. a. das Verbot der Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Schuldknechtschaft, Kinderpornografie sowie der Missachtung der am Beschäftigungsort geltenden Arbeitsschutzbestimmungen. Daneben wird die Koalitionsfreiheit geschützt, d. h. das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, diesen beizutreten und insbes. das Recht auf Streik und Kollektivverhandlungen. Weiterhin ist die Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung i. R.e. Beschäftigungsverhältnisses verboten, soweit diese auf die Abstammung, soziale Herkunft, den Gesundheitsstatus, eine Behinderung, sexuelle Orientierung, Alter, Geschlecht, politische Meinung, Religion oder Weltanschauung gestützt wird und es keinen Rechtfertigungsgrund aufgrund der konkreten Erfordernisse der Beschäftigung gibt. Explizit verboten ist auch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit. Schließlich wird das Vorenthalten eines angemessenen Lohns angesprochen, wobei auf den am Beschäftigungsort geltenden Mindestlohn abzustellen ist.

 

Rz. 27

Von der Generalklausel des § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG dürften darüber hinausgehend insbes. weitere Rechtspositionen aus dem Internationalen Pakt vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte sowie dem Internationalen Pakt vom 19.12.1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erfasst werden. Der Auffangtatbestand dürfte sicherlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Verletzung der Rechtsposition in einem Staat eingetreten ist, der die erwähnten völkerrechtlichen Verträge ratifiziert hat.[2] Die VR China hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bislang nicht ratifiziert, die USA dagegen nicht den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

[1] Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, S. 232.
[2] Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, S. 232.

4.2 Umweltbelange

 

Rz. 28

§ 2 Abs. 3 Nr. 1–8 LkSG enthält analog dem Ansatz bei den Menschenrechten eine Reihe von Verboten zum Schutz der Umwelt. Unter den im Detail beschriebenen Verboten finden sich u. a.:

  • das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten,
  • das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen,
  • das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Minamata-Übereinkommens,
  • das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe sowie
  • umfassende Verbote hinsichtlich der Ausfuhr gefährlicher Abfälle gem. den Bestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

Der Katalog der umweltbezogenen Verbote ist deutlich überschaubarer als im Menschenrechtsbereich; die involvierten Bundesministerien konnten sich in diesem Bereich nur auf einen Minimalkonsens verständigen.[1]

 

Rz. 29

Neben den in § 2 Abs. 3 LkSG spezifisch aufgeführten umweltbezogenen Verboten findet sich in § 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG im Segment der menschenrechtlichen Risiken das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission sowie eines übermäßigen Wasserverbrauchs, wenn infolgedessen die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt werden, einer Person der Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt wird, einer Person der Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört wird oder die Gesundheit einer Person geschädigt wird. Insbes. diese Regelungen könnten ein Einfallstor für Klimaklagen werden, welche von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) orchestriert werden.[2]

[1] Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, S. 232.
[2] Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, S. 232.

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