Verschärfung des Schadensersatzrechts bei Kartellverstößen

Kartell-Geschädigte wurden besser gestellt. Der Schutz vor Missbrauch von Marktmacht wird verstärkt, Schadensersatz wird für Unternehmen, die von Kartellverstößen beeinträchtigt werden, leichter durchsetzbar. Das sind die Ziele der GWB-Novelle. Was ändert sich für Unternehmen? Was ändert sich für Verbraucher.

  • Die Rechte der Kartellgeschädigten werden durch die Reform des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (9. GWB-Novelle) deutlich gestärkt.
  • Die Optionen, Schadenersatz zu fordern werden für die durch Kartellverstöße Geschädigten erheblich vereinfacht und erweitert.
  • Verbraucher und Unternehmer werden besser gestellt.
  • Die Novelle dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/104/EU.

Die Reform schließt nicht nur die oft zitierte Wurstlücke als Schlupfloch vor Kartellkonsequenzen. Es geht um die Einführung einer wirksamen Fusionskontrolle zum Schutz der Märkte vor Missbrauch von Marktmacht.

GWB-Reform reagiert auf Digitalisierung

Ein kartellrechtlicher Ordnungsrahmen für die digitale Welt - unter dieser ambitionierten Überschrift hat die Bundesjustizministerin die Novelle im Bundestag vorgestellt.

  • Tatsächlich stellt die Digitalisierung der Wirtschaft die Märkte vor neue Herausforderungen.
  • Das Internet sowie die digitale Datenverarbeitung eröffnen ganz neue Möglichkeiten neuer unerwünschter Marktkonzentrationen.

Der Gesetzgeber sah sich wegen der damit verbundenen Gefahren veranlasst, den Ordnungsrahmen für das Wettbewerbsrecht an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.

Novelliertes GWB verschärft Schadenersatz bei Kartellverstößen

Eine zentrales Element der Gesetzesnovelle ist die erhebliche Ausweitung des Schadenersatzrechtes.

  • Die Geltendmachung von Schadensersatz durch Unternehmen, die durch ein Kartell geschädigt wurden, werden erheblich erleichtert.
  • Jedes Unternehmen in einer Lieferkette, dass infolge einer Kartellabsprache für Waren oder Dienstleistungen zu viel gezahlt hat, kann in Zukunft Schadenersatz geltend machen.
  • Gemäß § 33 c GWB wird vermutet, dass der Schaden durch den Kartellgeschädigten in einer Lieferkette auch weitergegeben wurde.

Dies kann nach Meinung der Wirtschaftsverbände zukünftig zu hohen Millionen- oder sogar Milliarden-Forderungen gegen Mitglieder rechtswidriger Kartelle führen. In den Vereinigten Staaten sind solche Klagen keine Seltenheit und häufig wesentlich belastender als die möglichen Bußgelder, deren Verhängung in Zukunft ebenfalls deutlich ausgedehnt sein wird.

Spürbare Beweiserleichterungen

Die Geltendmachung von Schadensersatz ist in Zukunft auch dadurch leichter möglich, dass ein Zivilgericht künftig an die Feststellung eines Kartellverstoßes durch die Behörden gebunden ist.

  • Auf Schwierigkeiten stoßen dürfte weiterhin allerdings die Darlegung des Preises, der sich ohne den Kartellverstoß ergeben hätte.
  • Die Darlegung dieses hypothetischen Preis, auf den sich Schadensersatzansprüche gründen, dürfte auch zukünftig das hauptsächliche Problem in der gerichtlichen Praxis sein.

Gemäß § 33 a GWB wird künftig aber auch insoweit widerleglich vermutet, dass ein nachgewiesener Kartellverstoß überhaupt zu einem Schaden geführt hat.

Recht auf Vorlage von Beweismitteln

Den durch Kartellabsprachen Geschädigten wird ein Anspruch auf die Vorlage umfassender Dokumente zum Nachweis der unrechtmäßigen Absprachen, eingeräumt. Dieses Auskunftsrecht gilt unter bestimmten Voraussetzungen sogar gegenüber dritten Unternehmen, die an der Kartellabsprache nicht unmittelbar beteiligt sind, § 33 g GWB.

Werbefinanzierte Suchmaschinen im Fokus

Die Wettbewerbsbehörden können künftig auch spezielle Faktoren im digitalen Umfeld von werbefinanzierten Suchmaschinen und Vergleichsportalen berücksichtigen. Hiermit soll unerwünschten Marktkonzentrationen entgegengewirkt und der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten besser geordnet werden. Die Missbrauchsaufsicht durch die Wettbewerbsbehörden wird gestärkt.

Fusionskontrolle erfasst auch kleiner Unternehmen

Das Gesetz stellt klar, dass ein kartellrechtlich relevanter Markt auch dann vorliegen kann, wenn zwischen den unmittelbar an einer Absprache Beteiligten keine Geldbeträge fließen.

In Zukunft werden auch Zusammenschlüsse der Fusionskontrolle unterliegen, bei denen ein Unternehmen in Deutschland weniger als 5 Million Euro Umsatz erzielt (bisherige Grenze), der Wert der Gegenleistung aber über 400 Millionen Euro liegt, § 35 GWB. Hierdurch soll die Kontrolle über eine mögliche Marktbeherrschung großer Unternehmen durch die Übernahme junger innovativer Unternehmen mit hohem wirtschaftlichen Wert verbessert werden.

Ausdehnung der Konzernhaftung für Bußgelder

Die Haftung von Konzernen und Rechtsnachfolgern wird durch die Ausdehnung der Haftung auf Gesamtrechtsnachfolger und wirtschaftliche Nachfolger erweitert, § 81 GWB.

Hierdurch soll verhindert werden, dass sich - wie im berühmten „Wurstkartell“ geschehen - Kartellbeteiligte durch Umstrukturierungen und Vermögensverschiebungen der Haftung für Bußgelder entziehen.

Kronzeugenprivileg bleibt

Das Kronzeugenprivileg bleibt allerdings im wesentlichen bestehen, § 33 e. Geldbußen sollen nicht nur gegen die unmittelbar handelnden Unternehmen, sondern auch gegen die lenkende Konzernmutter und gegen Rechtsnachfolger verhängt werden können.

Allerdings fehlt eine entsprechende Überleitungsregelung für Schadensersatzansprüche. Die Auffüllung dieser schon jetzt kritisierten Gesetzeslücke wird wohl den Gerichten überlassen bleiben.

Verbraucherschutz bleibt lückenhaft - keine Musterklage

Kritisiert wird auch, dass das Gesetz keinen eigenen Schadensersatzanspruch für Verbraucher eingeführt hat. Der Vorschlag des Bundesrates auf Einführung einer Musterklage durch Verbraucherschutzverbände bei Kartellverstößen findet keinen Niederschlag im Gesetz. Dies ist in anderen Ländern, beispielsweise in England, anders geregelt. Dort sind Sammelklagen durch Verbraucherschutzverbände zugelassen.

Weitere Regelungsbereiche

Im Ergebnis sollen durch die Reform Kartellverstöße künftig für die Akteure unattraktiver werden. Darüber hinaus werden Kooperationen von Presseverlagen im Verlags- und  im verlagswirtschaftlichen Bereich jenseits der redaktionellen Ebene erleichtert. Auch die verfahrensrechtliche Zusammenarbeit der Kartellbehörden mit den Landesmedienanstalten, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und den Datenschutzbehörden wird durch das Gesetz verbessert.



Hintergrund:

Anlass zur Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) war die Umsetzung der Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht (Richtlinie 2014/104/EU zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung). Daneben sollten Lücken im öffentlich-rechtlichen Bußgeldsystem geschlossen und das GWB weiter an die Gegebenheiten des digitalen Zeitalters angepasst werden.

Schlagworte zum Thema:  Fusion, Kartellrecht