Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft ab 1.10.2017

In Sozialen Netzwerken wabert der Hass und es wuchern Beleidigungen. Löschungen hinken hinterher. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken soll das ändern. Aggressiven und hasserfüllten Posts soll damit ein Riegel vorgeschoben werden. Kritiker befürchten jedoch das Ende der Meinungsfreiheit im Netz. Das Gesetz soll am 1.10.2017 in Kraft treten.

Youtube, Twitter, Facebook & Co sollen gezwungen werden, künftig mit verstärkter Löschpflicht gegen Hass-Posts und Fake-News konsequenter vorzugehen. Die entsprechende Neuregelung hat der Bundestag nun mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz verabschiedet.

Mit dem neuen Gesetz sollen vor allem die Betreiber der großen sozialen Netzwerke wie Facebook oder Twitter in die Pflicht genommen werden, Falschmeldungen und andere offensichtlich strafbaren Inhalte wie Beleidigungen etc. schneller zu löschen als bislang.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom Bundestag verabschiedet

Trotz einiger Nachbesserungen am ursprünglichen Gesetzentwurf stößt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nach wie vor bei unterschiedlichsten Interessensgruppen auf heftige Ablehnung. Da auch der Bundesrat dem Gesetz wohl zustimmen wird, fordert beispielsweise der Deutsche Journalisten-Verband bereits jetzt den Bundespräsidenten auf, das Gesetz noch zu stoppen.

Krasse Inhalte laut NetzDG innerhalb von 24 h zu löschen

Bisher gab es viele Beschwerden an der Löschpraxis im Netz. Das soll sich mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz ab Oktober durch hohe Strafen und strenge Zeitvorgaben ändern:

  • Offensichtlich strafbare Inhalte sollen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde gelöscht bzw. gesperrt werden, andernfalls drohen empfindliche Strafen von bis zu 50 Millionen Euro.
  • weitere rechtswidrige Inhalte haben die Plattformbetreiber innerhalb von sieben Tagen zu löschen oder zu sperren.

Logistisch, aber auch rechtlich, ist das eine Herausforderung.

Entscheidung an Kontrollgremium abgeben

Die Betreiber sollen die Möglichkeit bekommen, die Entscheidung über solche nicht direkt als solche zu erkennende möglicherweise rechtswidrige Einträge an eine Art freiwillige Selbstkontrolle abzugeben, die dann die Entscheidung trifft.

Diese Selbstkontrolle muss staatlich zugelassen werden und soll vom Justizministerium überwacht werden.

  • Finanziert werden muss diese Einrichtung von den Betreibern der Dienste, die zudem auch eine inländische Kontaktstelle für Strafverfolger einrichten müssen.
  • Diese Kontaktstelle muss Anfragen der Behörden innerhalb von 48 Stunden erschöpfend beantworten, ansonsten drohen auch hier Bußgelder.

Vor Verabschiedung des Gesetzes hat der Gesetzgeber damit auf die heftige Kritik am Entwurf reagiert und noch schnell die Möglichkeit geschaffen, die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von Inhalten an ein besonderes, übergeordnetes Gremium zu übertragen („regulierte Selbstregulierung“), allerdings nur bei nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten.

Für offensichtlich rechtswidrige Inhalte gilt weiterhin die Entscheidungsverpflichtung für den Plattformbetreiber innerhalb von 24 Stunden.

Kritiker halten die Unterscheidung zwischen „offensichtlich rechtswidrig“ und „nicht offensichtlich rechtswidrig“, die der Plattformbetreiber im Voraus treffen muss, aber schon für äußerst schwierig, da der Gesetzestext hier keinerlei Entscheidungshilfe vorsieht und keine Kriterien für die Unterscheidung an die Hand gibt.

Obligatorisches Beschwerdemanagement

Bundesjustizminister Heiko Maas steht trotz Gegenwind voll hinter dem Gesetzestext, der die Netzwerkbetreiber zwingt,

  • den Usern ein leicht überschaubares und ständig verfügbares Verfahren
  • zur Übermittlung ihrer Beschwerden
  • zur Verfügung zu stellen.

Die Netzwerkbetreiber sind also qua Automatismus verpflichtet, die Beschwerden unverzüglich auf ihre strafrechtliche Relevanz zu überprüfen

Netzwerkdurchsetzungsgesetz gibt Definition neuer Pflichten

Der Bundesjustizminister hatte für die derzeitigen Zustände im Netz den Begriff des „verbalen Faustrechts“ geprägt.

  • Kommt der Plattformbetreiber künftig der Verpflichtung zur Einrichtung eines Beschwerdemanagements nicht nach, können Geldbußen verhängt werden.
  • Diese können eine Höhe von bis zu 50 Millionen Euro erreichen.

Zwar hatte die Regierungskoalition noch erhebliche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen, doch reicht dies den zahlreichen Kritikern  bei weitem nicht aus.

Kritiker warnen vor "Overblocking“ und GG-Verstoß

Nach Ansicht des Justizministers hat die Vergangenheit gezeigt, dass die großen Plattformen ohne rechtlichen Druck ihre Verpflichtungen nicht erfüllen.

Bei einer Anhörung Mitte Juni hatten allerdings acht von zehn Sachverständigen, die die Bundesregierung geladen hatte, den damaligen Gesetzentwurf für verfassungswidrig erklärt.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Kritik

Doch in der Kritik steht nicht nur das von vielen befürchtete Overblocking, sondern dessen rechtliche Unzulässigkeit.

  • Netzaktivisten kritisieren, dass die Unternehmen selbst darüber entscheiden sollen, ob Beiträge rechtmäßig sind oder nicht.
  • Damit würde die Meinungsfreiheit erheblich beschränkt,
  • denn im Zweifel bestünde für die Plattformbetreiber ein großer Anreiz, grenzwertige Beiträge zur Vermeidung möglicher Bußgelder einfach zu löschen,
  • ohne diese lange auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Journalisten fordern vom Bundespräsidenten die Blockade des Gesetzes

Der Deutsche Journalistenverband DJV hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier aufgefordert, das Gesetz wegen Verletzung der durch die Verfassung geschützten Meinungsfreiheit zu blockieren und dem Gesetz die Gegenzeichnung zu verweigern.

  • Der Journalistenverband befürchtet eine regelrechte Löschorgie seitens der Plattformen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die sehr kurze 24-Stunden-Frist.
  • Der Verein „Digitale Gesellschaft“ moniert schwerwiegende handwerkliche Mängel und erhebliche Verstöße gegen europäisches Recht.
  • Das Gesetz verleite die Plattformen zur Selbstzensur der Posts.

Sollen Internet-Konzerne Justiz spielen?

Tatsächlich liegt ein rechtlich schwieriges Problem in der Übertragung der Entscheidung über rechtliche Fragen auf die Plattformbetreiber.

Über das, was rechtswidrig ist und was nicht, entscheidet normalerweise die Justiz, also ein Gericht. Künftig sollen und müssen die Konzerne, die die Plattformen betreiben, über Recht und Unrecht von Meinungsäußerungen entscheiden. Täglich veröffentlichen die Plattformen 200-300 Mio Posts. Wie das strafrechtlich qualifiziert geprüft werden soll, bleibt unklar.

Die Unternehmen erwägen bereits die Einrichtung von Algorithmen, die automatisch löschen. Dann entscheiden Computerprogramme über Recht und Unrecht.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Deutschland vereinbar mit EU-Recht?

Das Gesetz ist nach Auffassung des Kabinetts mit europäischem Recht vereinbar, insbesondere auch mit der „e-commerce-Richtlinie“ 2000/31/EG.

Nach Art 14 der Richtlinie

  • können Mitgliedstaaten einen Diensteanbieter für die im Nutzerauftrag gespeicherten Informationen verantwortlich machen,
  • sobald dieser tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Informationen hat oder er Tatsachen oder Umstände kannte, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.

Die Bundesregierung verweist darauf, dass das Gesetz Plattformen mit journalistisch redaktionell gestalteten Angeboten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt, § 1 NetzDG.


Private Zensur statt gerichtlicher Kontrolle?

Trotz der vorgenommen Verbesserungen sehen die vielen Kritiker, die aus den unterschiedlichsten Lagern kommen, nach wie vor erhebliche Mängel. Kritisiert wird auch das Hauruckverfahren, in dem das Gesetz verabschiedet wurde.

  • Nicht nur warnte der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), dass die Meinungsfreiheit durch das Gesetz in Gefahr gerate, weil Unternehmen wie Facebook künftig noch öfter als bisher darüber entscheiden könnten, was statthaft sei und was nicht.
  • Auch beim Verband der Internetwirtschaft eco sieht man diese Problematik. So kritisiert Verbandschef Oliver Süme etwa, dass insbesondere die 24-Stunden-Löschfrist bei den Dienstanbietern zu Überreaktionen führen könne, wodurch die Meinungsfreiheit in Gefahr gerate.
  • Auch bei Bürgerrechtlern und der außerparlamentarischen Opposition stieß das Gesetz auf wenig Gegenliebe. So kritisiert etwa Anja Hirschel von der Piratenpartei, dass dieses Gesetz dem Grundgedanken des Rechtsstaats widerspräche, weil es gerichtliche Überprüfungen durch private Zensur ersetze.

Verletzungen von Persönlichkeitsrechten müssten stets mit der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit abgewogen werden. Dies dürfe nicht den Dienstanbietern überlassen werden, sondern sei im Streitfall Sache der Gerichte.


Kein Korrekturanspruch im Gesetz?

Nicht von der Hand zu weisen ist die Angst, dass Netzwerke künftig vorsichtshalber alle Kommentare löschen, über die sich jemand beschwert, also auch legale Kommentare. Doch Facebook & Co.  muss legale Kommentare stehen lassen, das ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden.

Der Gesetzgeber plant immerhin im Wege einer weiteren Nachbesserung einen  Restore-Anspruch in das Gesetz ­zu schreiben, der einen Anspruch auf Wiedereinstellung eines rechtmäßigen Kommentars begründet.

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