Zahl der Raffaellos pro Packung muss laut OLG angegeben werden

Nun hat es das OLG bestätigt: Wer eine Packung der von dem Süßwarenhersteller Ferrero als „Raffaello“ angebotenen Kokos-Mandel-Kugeln kauft, hat das Recht, schon auf der Verpackung über die Anzahl der enthaltenen Kugeln informiert zu werden. Dies Recht erstritt die Verbraucherzentrale Hessen nun auch in der Berufung

Entschieden hat das nach demdem LG Frankfurt nun auch auch das OLG Frankfurt a.M. in einem von der Verbraucherzentrale Hessen gegen den Süßwarenhersteller Ferrero geführten Rechtsstreit.

Verbraucher reichte Beschwerde ein

Stein des Anstoßes war die bei der Verbraucherzentrale eingereichte Beschwerde eines Verbrauchers, dem das auf den Verpackungen angegebene Gesamtgewicht von 230 Gramm als Information über die enthaltene Menge nicht ausreichend erschien.

Der Verbraucher vertrat die Ansicht, der Anbieter müsse ihn über die in einer Verpackung enthaltene Anzahl der Kokos-Mandel-Kugeln informieren.

Ferrero lehnt Mengenangabe trotz Abmahnung ab 

Die Verbraucherzentrale teilte die Ansicht des Beschwerdeführers und mahnte die Firma Ferrero ab. Das Unternehmen war aber nicht bereit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

  • Ferrero stellte sich auf den Standpunkt, die Anzahl der in einer Verpackung enthaltenen Kugeln könne überhaupt nicht angegeben werden,
  • da das Gewicht der Kugeln infolge herstellungsbedingter Faktoren schwanke
  • und die Anzahl der in einer Packung enthaltenen Kugeln bei gleichem Gewicht unterschiedlich ausfalle.

Dieses Argument akzeptierte die Verbraucherzentrale Hessen nicht und reichte Klage beim zuständigen LG ein. 

Schon LG bezog Stellung zu Gunsten der Verbraucher

Das LG Frankfurt bestätigte die von der Verbraucherzentrale Hessen vertretene Rechtsauffassung. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Bestimmungen der EU-LebensmittelinformationsVO. Diese enthält detaillierte Bestimmungen über den Umfang der die Hersteller von Lebensmitteln gegenüber den Verbrauchern treffenden Informationspflichten.

  • Gemäß Anhang IX Nr.3, 4 der EU-LebensmittelinformationsVO sind die Hersteller verpflichtet, auf den Verpackungen von Süßwaren die Nettofüllmenge anzugeben.
  • Sind die enthaltenen Süßwaren, beispielsweise Pralinen, innerhalb der Verpackung einzeln verpackt, muss nach dieser Vorschrift auch die enthaltene Stückzahl auf der Verpackung angegeben werden.

Die Gretchenfrage: Sind Raffaellos einzeln verpackt?

Auf den ersten Blick erscheint die Beantwortung der Frage, ob Raffaellos einzeln verpackt sind oder nicht, keine unlösbaren Probleme zu enthalten. Tatsächlich drehte sich der gesamte Prozess aber um dieses, bei näherem Hinsehen durchaus komplexes Problem.

  • Juristisch gilt eine Praline dann als nicht einzeln verpackt, wenn eine Umhüllung - beispielsweise durch Papier oder Folie - als bloße Trennhilfe zu werten ist.
  • Anerkannt ist die Qualifizierung als Trennhilfe für einzeln umwickelte Bonbons, bei denen die Umhüllung durch einfaches Aufziehen an den  Umhüllungsenden gelöst werden kann. 

Umhüllung der Raffaellos weit mehr als bloße Trennhilfe

Nach Auffassung des LG Frankfurt geht die Funktion der Einzelumhüllung der Raffaellos über eine bloße Trennhilfe hinaus:

  • Die einzelnen Kokoskugeln seien in einer Folie regelrecht eingeschweißt.
  • Zum Öffnen sei ein Aufreißen oder Aufschneiden der Umhüllungsfolie erforderlich.
  • Die Umhüllung müsse also zerstört werden, um das Produkt verzehren zu können.
  • Die Einzelumhüllung habe den Zweck, dem Verbraucher zu signalisieren, dass der Inhalt unversehrt ist und noch nicht von dritten Personen berührt wurde. 

Verbraucher müssen die  Stückzahl nicht erraten

Die Verbraucherzentrale Hessen reklamierte das Urteil als Erfolg für den Verbraucher. Das Urteil trage dazu bei, dass der Kauf verpackter Süßwaren für den Verbraucher nicht zum Ratespiel werde und er die in einer Verpackung enthaltene Menge und damit den Gegenwert für den von ihm bezahlten Preis besser einschätzen könne.

Ferrero legte Berufung ein und blieb dabei, die genaue Stückzahl in den Packungen nicht angeben zu können. Einige Verbraucher haben inzwischen nachgezählt und fanden in den von ihnen geöffneten 230-Gramm-Packungen jeweils 23 Kugeln. Bei einem sich hiernach aufdrängenden Gewicht von ca.10 Gramm pro Kugel sollte die Mengenangabe auf der Verpackung eigentlich keine unlösbaren Probleme aufwerfen. Ferrero befürchtet dennoch durch das Urteil negative Auswirkungen auf die gesamte Süßwarenindustrie

OLG entscheidet ebenfalls gegen Ferrero

Auch nach Ansicht des OLG muss der Süßwarenhersteller Ferrero soll in Zukunft genauere Mengenangaben auf seine Pralinenpackungen schreiben und stellt ebenfalls darauf ab, dass die Kugeln jeweils einzeln verpackt sindund in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung bei einer Ganzpralinenverpackungdie Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelverpackungen genannt werden. Nun bleibt anzuwarten, ob die Pralinen es noch bis zum BGH schaffen.

(OLG Frankfurt a. M.,  Urteil  v. 25.10.2018, 6 U 175/17; Vorinstanz LG Frankfurt, Urteil v. 11.10.2017, 2-06 O 245/17).

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Hintergrund:

Seit dem 13. 12.2014 gelten die Vorschriften der EU-Verordnung 1169/2011 EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) zur Information der Verbraucher über Lebensmittel.

Mit der Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften an die LMIV sind daher am 13. 7.2017 ergänzende nationale Regelungen in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurden gleichlautende und entgegenstehende nationale Bestimmungen aufgehoben sowie ergänzende nationale Durchführungsvorschriften einschließlich sanktionsrechtlicher Tatbestände zur Bewehrung von Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 geschaffen.

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