BGH gewährt Ritter-Sport und Dextro-Energy Quadrat-Markenschutz

Der BGH schützt die Inhaber von zwei quadratischen Produkten und weicht damit von Entscheidungen des Bundespatentgerichts ab. Die quadratische Gestaltung der Ritter-Sport-Schokolade, aber auch die quadratische Produktform von Dextro-Energy mit abgerundeten Ecken, können grundsätzlich Markenschutz beanspruchen. Die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 MarkenG greifen nicht.

Der BGH hatte über Konkurrentenklagen gegen die Firmen Ritter Sport und Dextro Energy zu befinden.

„Quadratisch – praktisch – gut“.

Mit diesem Werbeslogan verbindet fast jeder die Schokoladenmarke „Ritter Sport“. Dies trieb die Konkurrenz lange um und klagte gegen den Markenschutz für das Schokoladenquadrat sowie gegen die dreidimensionale Marke von Dextro-Energy.

Konkurrenz will die Quadratform vom Schutz befreien

Im Kern der beim BGH anhängigen Rechtsstreite ging es um die Frage,

  • ob die reine Form,
  • also das Quadrat bei Ritter Sport sowie die quadratische Ausformung der Traubenzuckerplättchen bei Dextro Energy,
  • für sich genommen bereits eintragungsfähige Marken sind oder ob diesen Formen der Markenschutz zu versagen ist.

Besonderheiten dreidimensionaler Marken

Rechtlich beurteilt sich die Frage nach § 3 MarkenG.

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, als Marken eingetragen werden.

Diese Voraussetzung hat der BGH für die quadratische Gestaltung der Ritter Sport Schokolade grundsätzlich bejaht, ebenso für die Traubenzuckertäfelchen von Dextro Energy.

Form fällt nicht unter Ausnahmen in § 3 Abs. 2 Nr.1, 2 MarkenG

Entscheidend für die Beurteilung in beiden Fällen waren die in § 3 Abs. 2 Nr.1, 2 MarkenG vorgesehenen Ausnahmen. Hiernach sind dem Schutz einer Marke nicht zugänglich die Zeichen, die ausschließliches aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

BPatG versagt dem Quadrat den Markenschutz

Das BPatG versagte in beiden Fällen den Markenschutz und gab der Konkurrenz Recht. Nach Auffassung der Patentrichter ist die Form sowohl einer Schokolade als auch die von Traubenzuckertäfelchen durch die Art der Ware vorgegeben.

  • Die verwendeten rechteckigen Formen seien erforderlich um eine bestimmte technische Wirkung zu erreichen.
  • Schokolade und Traubenzucker seien technisch am besten in rechteckiger Form zu präsentieren.
  • Das in beiden Fällen verwendete Quadrat sei letztlich nur eine besondere Form des Rechteckes.

Nach Auffassung des BPatG soll § 3 Abs. 2 MarkenG die Monopolisierung von warenbedingten Formen verhindern, da sonst Konkurrenten vom Markt in unzulässiger Weise ausgeschlossen würden. Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes dürfe nicht umgangen werden.

Auch dem Legostein wurde die Marke versagt

Mit ähnlicher Argumentation hatte der BGH die vom BPatG ausgesprochene Löschung der Form des Legosteins aus dem Markenregister, der als dreidimensionale Marke eingetragen war, bestätigt.

Die für den Legostein typischen Klemmnoppen auf der Oberseite sowie die rechteckige Gestaltung des Steins hätten ausschließlich die technische Funktion, dass sich die Steine hierdurch aufeinander stecken ließen und sich durch die aufgebrachten Noppen gegenseitig hielten. Diese rein technisch bedingten Bestandteile seien nicht markenfähig (BGH, Beschlüsse v. 16.7.2009, I ZB 53/07 und 55/07).

Ritter-Quadrat ist verkehrsdurchgesetzte Marke

Die Marken Ritter Sport und Dextro Energy bewertete der BGH nun völlig anders als den LEGO-Stein.

  • Für Schokolade existiert nach Auffassung des BGH kein technisches Erfordernis, diese als Quadrat zu formen.
  • Andere Schokoladenmarken würden in völlig anderen Formen angeboten, meist als Rechtecke, aber auch in runder Form.
  • Entgegen dem BPatG bewertete der BGH das Quadrat als eigenständige Form und nicht als bloße Variante des Rechtecks.

Die Vielfalt der Formen belegt laut BGH, dass das Quadrat der Marke Ritter Sport nicht rein technisch bedingt ist und daher auch nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 MarkenG fällt.

Bei Verbrauchern habe sich das Quadrat der Ritter-Sport-Schokolade auch als Marke längst allgemein durchgesetzt.

Dextro Energy retten die „runden Ecken“

Ähnlich urteilte der BGH hinsichtlich der Traubenzuckertäfelchen von Dextro Energy. Hier könne die quadratische Form grundsätzlich technische Gründe im Hinblick auf die bessere Transportfähigkeit durch raumsparende Konfektionierung haben.

Auch die sich durch die Mitte der Täfelchen ziehende Sollbruchstelle bewerteten die Bundesrichter als im wesentlichen technisch bedingt, weil die Sollbruchstelle im wesentlichen einer erleichterten Portionierung diene. Dagegen seien die Rundungen der Ecken nicht technisch bedingt, sondern sie dienten der Typisierung und besseren Erkennbarkeit der Marke sowie sensorischen Verbesserungen beim Verzehr. Die Gesamtform in Zusammenhang mit den Abrundungen sei daher nicht unter die Ausnahmetatbestände § 3 Abs. 2 MarkenG einzuordnen.

Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen

Der BGH stellte darüber hinaus klar dass die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG Ausnahmetatbestände vom grundsätzlich zu gewährenden Markenschutz formuliere. Diese Ausnahmen seien eng auszulegen. Eine großzügigere Auslegung dieser Vorschrift verbiete sich schon deshalb, weil nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Markenschutz für eine dreidimensionale Formmarke nur ausnahmsweise versagt werden solle.

Patentrichter müssen erneut entscheiden

Der BGH hob daher die Entscheidungen des BPatG auf. Allerdings hat der BGH dem BPatG  die Aufgabe zugewiesen, abzuklären, ob weitere Gründe ersichtlich sind, aus denen der Markenschutz dennoch im Ergebnis versagt werden könnte. Aus diesem Grunde hat der BGH die Rechtsstreite an das Bundespatentgericht zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen.

(BGH, Urteile v. 18.10.2017, I ZB 3/17; I ZB 4/17; I ZB 105/16; I ZB 106/16).


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Hintergrund:

Entscheidungen für die Reichweite des Markenschutzes nur bedingt aussagekräftig

Von der Eintragungsfähigkeit zu unterscheiden ist die Reichweite des Markenschutzes. Dies verdeutlicht ein vom OLG Köln zur Marke Ritter Sport entschiedener Rechtsstreit. Im Jahre 2010 brachte die „Kraft Foods Deutschland“ eine Doppelpackung der Schokoladenmarke Milka auf den Markt. Die als Ganzes rechteckige Doppelpackung war in der Mitte deutlich sichtbar perforiert und auf die Weise in zwei nahezu quadratische Hälften getrennt. Bei der farblichen Gestaltung überwog die Farbe lila, optisch hervorgehoben war die markentypische lila Kuh.

„Ritter Sport“ sah durch die beiden fast quadratischen  Hälften seine Markenidentität verletzt und forderte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der bereits hergestellten Ware. Das Unternehmen scheiterte mit seiner bei Gericht eingereichten Klage, weil diese Gestaltung dem  Durchschnittsverbraucher nicht den Eindruck einer Zeichenähnlichkeit mit dem von Ritter Sport angebotenen Produkt suggeriert habe (OLG Köln, Urteil v 30.03.2012, 6 U 159/11).

Schlagworte zum Thema:  Markenrecht