Konsequenzen der Cookie-Entscheidung des BGH

Ein Websitebetreiber kann mittels eines voreingestellten Häkchens in einem Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies zu Werbezwecken einholen.

Hintergrund:

Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Gewinnspiel eines Websitebetreibers. Internetnutzer, die daran teilnehmen wollten, sollten ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären, indem ihnen ein entsprechendes Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen präsentiert wurde. Die gesetzten Cookies dienten der Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern, um daraufhin interessensgerechte Werbung anzeigen zu können.

Der Bundesgerichtshof hatte in der Angelegenheit zuvor den Europäischen Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ersucht, der bereits mit Urteil vom 01.10.2019, Rs. C-673/17 entschied, dass das sog. Opt-Out-Verfahren im Zusammenhang mit der Speicherung von Cookies, die zu Werbezwecken gesetzt werden, nicht ausreichend ist.

Das Urteil des BGH v. 28. Mai 2020, Az. I ZR 7/16

Obwohl die Entscheidungsgründe aktuell noch nicht vorliegen, ist der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs klar zu entnehmen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Keine wirksame Einwilligung liegt demnach vor, wenn die Speicherung dieser Informationen mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt werden soll, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

Damit schließt sich der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof an. Die nach nationalem Recht maßgebliche Vorschrift in diesem Zusammenhang (§ 15 Abs. 3 S. 1 TMG) legt der Bundesgerichthof richtlinienkonform dahingehend aus, dass bei Fehlen einer wirksamen Einwilligung automatisch ein „Widerspruch“ im Sinne der Norm gegen die Verwendung nicht unbedingt erforderlicher Cookies vorliege.

Anmerkung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist nach der Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Ergebnis wenig überraschend. Allerdings war mit Spannung erwartet worden, wie die europäischen Vorgaben entgegen dem Wortlaut des nationalen Rechts umgesetzt werden sollten. Mit seiner „noch richtlinienkonformen Auslegung“ hat der Bundesgerichthof insoweit Kreativität bewiesen.

Für Websitebetreiber bedeutet die Entscheidung zunächst, dass sie ihren Internetauftritt kritisch daraufhin zu prüfen haben, ob nicht unbedingt erforderliche Cookies gesetzt werden. Zu den unbedingt erforderlichen Cookies gehören solche, die die grundsätzliche Funktionalität der Internetseite ermöglichen, beispielsweise die Speicherung von Waren im virtuellen Warenkorb eines Webshops. Werden zudem Cookies zu Analyse-, Tracking- oder Werbezwecken verwendet, ist – in der Regel im Rahmen eines vorgeschalteten Cookie-Banners – die aktive, d.h. nicht voreingestellte, Zustimmung hierfür einzuholen. Damit gehören Cookie-Banner, die dem Websitebesucher die Einwilligung bei Weitersurfen „unterstellen“ möchten, genauso der Vergangenheit an wie Lösungen, bei denen Cookies verwendet werden und dem Nutzer lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wird. Darüber hinaus sind im Rahmen der Datenschutzhinweise genaue Angaben zur Funktion und Laufzeit der Cookies sowie dazu, ob ggf. Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu machen.

Nachdem nun mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch in nationaler Hinsicht Rechtssicherheit besteht, bleibt den betroffenen Websitebetreibern nichts anderes übrig, als die erforderlichen Umstellungen im eigenen Internetauftritt vorzunehmen. Abzuwarten bleibt, ob Verstöße gegen diese Vorgaben nur über die zuständigen Behörden geahndet werden können oder aber auch durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände. Diese Frage wurde am Tag der kommentierten Entscheidung vom Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 28.05.2020 – Az. I ZR 186/17).

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