Keine Filesharings-Störerhaftung für Betreiber von WLAN-Hotspot

Der Betreiber eines Hotspots, der anderen Teilnehmern den Zugang zum Internet über WLAN ermöglicht und ein Tor-Exit-Node eingerichtet hat, haftet nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen im Rahmen eines Filesharings. Allerdings kann er zur Einrichtung einer Sperre verpflichtet sein.

Die Entscheidung des BGH betrifft die Störerhaftung des Anschlussinhabers von fünf öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots sowie zweier Tor-Exit-Nodes (Tor ist ein Netzwerk zur Anonymisierung von Daten).

  • Geklagt hatte die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“,
  • das über den Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers zum Herunterladen angeboten wurde. 
  • Im März 2013 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Verletzung ihres Urheberrechts ab und forderte Schadenersatz sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Nachdem der Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, nahm die Klägerin den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

Vorinstanzen verurteilten Hotspot-Betreiber zu Unterlassung und Schadenersatz

Das LG gab der Klage statt, das OLG wies die Berufung zurück und drohte dem Beklagten Ordnungsmittel für den Fall an, dass er Dritte nicht daran hindere, Computerspiele oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Änderung der Rechtslage während des Revisionsverfahrens

Der BGH hatte seine Entscheidung nun vor dem Hintergrund zu treffen, dass sich die Rechtslage seit dem 13.10.2017 geändert hat. Seit diesem Zeitpunkt gilt eine Neufassung des Telemediengesetzes (TMG). 

  • § 8 Abs. 1 TMG bestimmt nunmehr, dass Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich sind,
  • sofern sie auf die Übermittlung keinen Einfluss genommen haben.
  • Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG können Diensteanbieter in diesen Fällen wegen der rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Schadenersatz oder Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Nach Änderung der Rechtslage kein Unterlassungsanspruch mehr

Der BGH hat im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für nicht mehr gegeben erachtet, da die beanstandete Handlung seit dem 13.10.2017 nicht mehr rechtswidrig sei und daher seit diesem Zeitpunkt und für die Zukunft eine Unterlassung nicht gefordert werden könne.

Der Hotspot-Betreiber muss trotzdem zahlen

Aus Sicht des Beklagten führte diese Auffassung des BGH allerdings allenfalls zu einem Teilsieg, denn im Hinblick auf die früher geltende Rechtslage hat der BGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im wesentlich bestätigt.

  • Der Beklagte habe es zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung pflichtwidrig unterlassen, seinen WLAN-Anschluss durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards
  • sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern.

Soweit der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt habe, sei er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen, weil er bereits im Jahre 2011 darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings stattgefunden hatten.

Die Bejahung der Störerhaftung durch die Vorinstanzen sei daher durch die damalige Rechtslage gedeckt gewesen.

Hotspot-Betreiber zum Schadenersatz verpflichtet

Diese grundsätzlich richtige Rechtsanwendung der Vordergerichte führt nach dem Diktum des BGH dazu, dass der Beklagte trotz des nach der neuen Rechtslage nicht mehr bestehenden Unterlassungsanspruchs verpflichtet ist,

  • die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin zu tragen
  • und dieser den entstandenen Schaden für die Vergangenheit ersetzen. 

BGH bestätigt Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Bedeutung der Entscheidung des BGH für künftige Fälle besteht darin, dass der BGH die Vereinbarkeit des geänderten § 8 Abs.1 Satz 2 TMG mit Unionsrecht bejaht hat. Zweifel bestanden bisher insofern, als die Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedsländer verpflichtet,

  • zu Gunsten der Inhaber von Urheberrechten die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen,
  • deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
  • Diese Verpflichtung führt nach Auffassung des BGH aber nicht zur Unwirksamkeit von § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG. 

BGH schreibt EU-kompatible Gesetzesauslegung vor

Der BGH sieht in dem neu eingeführten § 7 Abs. 4 TMG einen dem EU-Recht gerecht werdenden, hinreichenden Ausgleich für den Rechteinhaber.

  • Nach dieser Vorschrift werde den Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gegen den Betreiber des WLAN-Internetzugangs eingeräumt.
  • § 7 Abs. 4 TMG sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass dieser Sperranspruch sich auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge richte,
  • der Anspruch nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen zu beschränken sei und
  • auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern,
  • zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder
  • zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen könne, letzteres allerdings nur im äußersten Fall.

Technisch seien solche Maßnahmen möglich und einem Betreiber auch zumutbar.

BGH besiegelt Ende der Störerhaftung für Hotspot-Betreiber

Damit ist die Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber von WLAN-Hostspots durch den BGH höchstrichterlich bestätigt.

  • Zumindest auf diesem Feld dürfte Massenabmahnungen damit weitgehend der Boden entzogen sein.
  • Die offene Flanke des BGH-Urteils liegt in der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter zur Durchführung von Sperrmaßnahmen verpflichtet ist und welchen Umfang solche Sperrmaßnahmen haben können oder müssen.

OLG muss erneut entscheiden

Aufgrund der erst während der Revisionsinstanz eingetretenen Änderung der Rechtslage hatte das OLG die Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein solcher Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG zustehen könne, nicht geprüft. U.a. zur Prüfung dieser Frage hat der BGH die Sache an das OLG zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 26.7.2018, I ZR 64/17).



Hintergrund:

Nach dem überarbeiteten Telemediengesetz (TMG) gilt seit dem 13.10.2017 folgendes Recht für Diensteanbieter:

  • Als Diensteanbieter gilt jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
  • Anbieter sind nicht verantwortlich für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln. Zu diesen Anbietern zählen ausdrücklich auch solche, die einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
  • Dies gilt aber nur,  wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (§ 8 TMG).

Die Anbieter haften auch nicht für die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen, soweit diese nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dienen und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Haftbar sind Diensteanbieter aber weiterhin, wenn sie absichtlich mit einem Nutzer ihres Dienstes zusammenarbeiten, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Normen:

Eingefügt wurde in § 8 TMG folgende Bestimmungen:

  • Sofern die Dienstleister nicht verantwortlich sind, können sie nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Beseitigung oder Unterlassung der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, auch nicht auf Schadenersatz oder auf Kosten für Geltendmachung oder Durchsetzung solcher Ansprüche.
  • Diensteanbieter dürfen von den Behörden nicht verpflichtet werden, vor der Gewährung des Zugangs die persönlichen Daten von Nutzern oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen und zu speichern oder den Dienst dauerhaft aufzugeben. Freiwillig kann der Anbieter aber solche Maßnahmen ergreifen.

Dem § 7 TMG wurden folgende weiteren Bestimmungen hinzugefügt:

  • Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bzw. aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben bestehen, auch wenn der Dienstleister nicht verantwortlich ist.
  • Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzten kann der Rechtsinhaber von dem betroffenen Diensteanbieter die Sperrung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Das gilt, wenn der Rechtsinhaber keine andere Möglichkeit hat, sein Recht zu wahren. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung von Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs besteht nicht.
  • Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Telekommunikationsgesetz ist zu wahren.
Schlagworte zum Thema:  Urheberrecht, Haftung