TMG-Novelle reduziert „Störerhaftung“

WLAN-Betreiber sollen nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haften. Die Novelle des Telemediengesetzes ist nun in Kraft getreten. Trotzdem sind weiterhin Vorsichtsmaßnahmen sinnvoll, die wir in einer Checkliste zusammengefasst haben.

Haftungsbefreiung für „Diensteanbieter“

Nach dem überarbeiteten Telemediengesetz (TMG) gilt nunmehr folgendes Recht für Diensteanbieter. Als Diensteanbieter gilt jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Anbieter sind nicht verantwortlich für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln. Zu diesen Anbietern zählen ausdrücklich auch solche, die einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Diese Regelung gilt, wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (§ 8 TMG).

Die Anbieter haften auch nicht für die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen, soweit diese nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dienen und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Haftbar sind Diensteanbieter aber weiterhin, wenn sie absichtlich mit einem Nutzer ihres Dienstes zusammenarbeiten, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Die Regelungen im Einzelnen

Eingefügt wurde in § 8 folgende Bestimmungen:

  • Sofern die Dienstleister nicht verantwortlich sind, können sie nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Beseitigung oder Unterlassung der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, auch nicht auf Schadenersatz oder auf Kosten für Geltendmachung oder Durchsetzung solcher Ansprüche.
  • Diensteanbieter dürfen von den Behörden nicht verpflichtet werden, vor der Gewährung des Zugangs die persönlichen Daten von Nutzern oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen und zu speichern oder den Dienst dauerhaft aufzugeben. Freiwillig kann der Anbieter aber solche Maßnahmen ergreifen.

Nach § 7 TMG sind die Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Dem § 7 TMG wurden folgende weiteren Bestimmungen hinzugefügt:

  • Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bzw. aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben bestehen, auch wenn der Dienstleister nicht verantwortlich ist.
  • Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzten kann der Rechtsinhaber von dem betroffenen Diensteanbieter die Sperrung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Das gilt, wenn der Rechtsinhaber keine andere Möglichkeit hat, sein Recht zu wahren. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung von Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs besteht nicht.
  • Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Telekommunikationsgesetz ist zu wahren.

Checkliste: Maßnahmen gegen WLAN-Missbrauch

  • Installieren Sie Sicherheitstechnik bzw. Schutzmechanismen gegen unberechtigte Zugriffe von Dritten.
  • Verlangen Sie eine Erklärung von den Nutzern, dass sie keine Rechtsverletzungen begehen werden.
  • Wenn Sie Rechtsverstöße entdecken, entfernen Sie diese unverzüglich oder sperren Sie den Zugang.
  • Kontrollieren Sie die WLAN-Nutzung durch Angestellte.
  • Passwörter ermöglichen eine gewisse Kontrolle darüber, wer Zugang zum WLAN bekommt.
  • Wenn Sie Mahnschreiben erhalten, bezahlen Sie nichts und unterschreiben Sie auch keine Vereinbarungen. Viele Mahnschreiben waren schon unter dem alten Recht nur Versuche, die Leute abzuzocken. 
  • Gegen einen unberechtigten amtlichen Mahnbescheid muss man unbedingt sofort Widerspruch einlegen (§ 694 Zivilprozessordnung).

Wegweisendes EuGH-Urteil führt zur Nachbesserung des TMG

Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur dritten Änderung des Telemediengesetzes angenommen. Am 28. September wurde die endgültige Fassung beschlossen und am 12. Oktober publiziert. Nach intensiven Diskussionen hatten sich die Koalitionsfraktionen auf Nachbesserungen am "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" geeinigt und klargestellt, dass Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots künftig weitgehend von der Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit werden.

Anlass dafür, das TMG zu überarbeiten, war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15. September 2016 (C-484/14 Mc Fadden gegen Sony Music). Das Urteil behandelt unter anderem die Frage, ob WLAN-Betreiber für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen. Der EuGH verneint eine Haftung auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter, stellt aber zugleich fest, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde gegen einen WLAN-Betreiber eine Anordnung erlassen kann, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen, z.B. durch einen passwortgeschützten Zugang, bei dem der Nutzer seine Identität bekannt zu geben hat.

Das Urteil hat erneut zu Rechtsunsicherheit geführt, da nun nicht klar war, ob WLAN-Betreiber ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln müssen, um nicht abgemahnt zu werden. Dies würde nicht nur die Verbreitung von öffentlichem WLAN erschweren, sondern auch viele Geschäftsideen einschränken und Innovationen behindern. Ziel der neuen TMG-Novelle ist es, WLAN-Betreibern so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen.

Die Bundesregierung soll in zwei Jahren prüfen, ob die neuen Regelung geeignet sind, die Interessen der Rechtsinhaber zu wahren, besonders die Bestimmung von § 7, die ihnen die Möglichkeit bietet, eine Sperrung zu veranlassen. Die Regierung wird dem Bundestag Bericht erstatten.

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