EuGH: Geschmack kann nicht urheberechtlich geschützt werden

Marken leben von möglichst unverwechselbarer Produktausgestaltung: Form und Farbe, Streifen, Sterne, Ecken und Kanten. Unternehmen verteidigen ihre am Markt bekannten Besonderheiten deshalb mit Klauen und Zähnen. Der Urheberrechtsschutz kann dabei Vieles erfassen: Der Geschmack einer Speise gehört allerdings nicht dazu. Der EuGH hat entschieden, dass er nicht schutzfähig ist.

Zwei niederländische Unternehmen, namentlich "Levola" (Hengelo BV) und "Smilde" (Foods BV), gerieten in Streit über einen Kräuterstreichkäse auf Crème fraîche-Basis.

  • Das Verfahren zur Herstellung des „Heksenkaas“ hatte Levola patentieren lassen und
  • den Namen "Heksenkaas" als Wortmarke geschützt.
  • Geholfen hat das in diesem Fall nicht.

Ein Käseaufstrich schmeckte wie der andere

Als "Smilde" unter anderem Namen einen Käseaufstrich auf den Markt brachte, der anscheinend genauso schmeckte wie der „Heksenkaas“, fand "Levola" das gar nicht witzig. Die Firma verlangte einen kompletten Stopp des Konkurrenzprodukts und reklamierte die Urheberrechte an dem Geschmack des Käses für sich.  

Holländisches Gericht legt Urheberrechtsgeschmacksfrage dem EuGH vor

Das niederländische Gericht Gelderland beschäftigte sich zuerst mit dem Fall. Es verlangte von "Levola" die Angabe zu den Bestandteilen bzw. der Kombination von Bestandteilen des Geschmacks, die dem Heksenkaas den eigenen, durch Originalität geprägten Charakter und einen persönlichen Stempel verliehen. Diese Informationen blieb Levola schuldig und wurde deshalb mit seiner Klage abgewiesen.

Die zweite Instanz, das Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden, legte die Sache dem EuGH vor. Es wollte u.a. wissen wie sich das Unionsrecht dazu verhält, dem Geschmack eines Lebensmittels Urheberschutz zu gewähren.

Werk muss objektiv als urheberrechtlich geschütztes Erzeugnis wahrnehmbar sein

Der EuGH klärte die Problematik unter Heranziehung der Richtlinie 2001/29/EG, des WIPO-Urheberrechtsvertrags und der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Zwei unabdingbare Voraussetzungen muss ein „Werk“ laut Unionsrecht erfüllen:

  • Es muss eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers sein und
  • es muss eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen.

Daraus macht der EuGH

  • eine Ausdrucksform, mit der sich hinreichend genau und objektiv erkennen lässt, dass das Werk ein Urheberschutzobjekt ist.

Legte man den Maßstab der Objektivität und offensichtlichen Erkennbarkeit nicht an, wäre es unmöglich für zuständige Behörden, Privatpersonen und Wettbewerber zu entscheiden, welche Objekte geschützt sind und welche nicht. Im Sinne der Rechtssicherheit verbiete sich jedes subjektive Element.

Geschmäcker sind verschieden

Das aber ist das Problem mit dem Geschmack: Er ist individuell und kann von verschiedenen Personen sehr unterschiedlich wahrgenommen werden. Die Identifizierung von Geschmack, so die EuGH-Richter, beruht v.a.

  • auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen,
  • die subjektiv und veränderlich sind,
  • da sie u.a. von Faktoren der kostenden Personen abhängen, z.B. deren Alter, Ernährungsvorlieben, Konsumgewohnheiten, von der Umwelt oder dem Kontext, in dem das Erzeugnis gekostet wird.

Mit den heute vorhandenen technischen Mitteln ist es zudem nicht möglich den Geschmack eines Lebensmittels exakt zu bestimmen und ihn so vom Geschmack anderer, gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden.

EU-weite Vorgabe: Geschmack kann kein Urheberrechtswerk sein

  • Wegen seiner Subjektivität ist der Geschmack von Lebensmitteln kein „Werk“ i.S.d. Richtlinie.
  • Nationale Vorschriften in den Mitgliedsstaaten dürfen ab sofort nur noch in diesem Sinne ausgelegt werden.

Über Geschmack als Urheberrechtsobjekt lässt sich daher künftig nicht mehr streiten. Und das ist auch gut so. Man stelle sich die Klagelawine vor, die ausgebrochen wäre, hätte der EuGH anders entschieden.

(EuGH, Urteil v. 13.11.2018, C-310/17).

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Hintergrund

Urheberrechtsschutz für Gebrauchsdesign:

Für schöpferische Leistungen des Designs der Produkt- und Industriegestaltung ( „kleinen Münze“)sie gilt  gem. §§ 32, 32a UrhG der Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung und u.U. auf eine angemessene Nachvergütung bei großen wirtschaftlichen Erfolgen.

Dies hat der BGH mit Urteil v. 3.11.2013 (I ZR 143/12/Geburtstagszug) entschieden, wonach

"an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.“

Schlagworte zum Thema:  Urheberrecht, EuGH