Diesel-Fahrverbot: Land muss Immissionsgrenzwerte einhalten

Immer mehr Verwaltungsgerichte geben den Klagen der Deutschen Umwelthilfe e.V. auf Einhaltung der NO2-Immissionsgrenzwerte von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) durch Fahrverbote statt. Mittlerweile sind Verfahren gegen 60 Städte eingeleitet, die Städte purzeln in die Fahrverbotspflicht. Nun hat das VG Gelsenkirchen in sein Urteil für Essen das erste Fahrverbot für eine Autobahn aufgenommen.

Immer mehr Städte werden von der verwaltungsgerichtlichen Verurteilung zur Luftreinhaltung getroffen

  • und zum Verhängen von Fahrverboten verurteilt,
  • mm den Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) einzuhalten.

Nach Berlin, Köln und Bonn hat es nun in Essen sogar eine Autobahn erwischt. Auch den Ruhrgebietsstädten Dortmund und Bochum drohen Fahrverbote.

Nun hat ein Verwaltungsgericht die Autobahn A 40 mit einem Verbot belegt

Da neueste Urteil kommt vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (15.11.2018, 8 K 5068/15) und verurteilt das beklagte Land NRW nicht nur zum 1. Juli 2019 zu verstärkten Einschränkungen in Form sog. „blaue Umweltzonen“ für die Essener Stadtteile Frohnhausen, Holsterhausen, Altendorf, Rüttenscheid, Westviertel, Nordviertel, Vogelheim, Altenessen-Süd, Altenessen-Nord, Südviertel, Stadtkern, Ostviertel, Südostviertel, Huttrop, Frillendorf, Steele, Kray und Leithe. Es

  • verurteilt das Land auch zum Verhängen eines Fahrverbots für die auf dem Stadtgebiet von Essen verlaufende Strecke der BAB 40 und Teile der B 224.
  • Damit werden die Bemühungen der Deutschen Umwelthilfe um die Reinhaltung der Luft erstmals Teilabschnitte einer Autobahn lahmlegen.
  • Darüber hinaus hat das Gericht der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben, eine aktuelle Belastungskarte für das gesamte Essener Stadtgebiet zu erstellen und zu prüfen, ob der NO2-Grenzwert im Jahresmittel eingehalten wird.

Das Land Nordrhein-Westfalen hält die geforderten Fahrverbote für unverhältnismäßig und hat angekündigt Rechtsmitteln einzulegen.

Bundesverkehrsminister sieht Gefährdung der Mobilität Hunderttausender Bürger

Bundesverkehrsminister Scheuer will zwar die Justiz nicht kritisieren, befindet aber dann doch:

wenn eine Richterin ein Diesel-Fahrverbot für eine Autobahn anordnet, halte ich das für unverhältnismäßig. Das gibt es nirgendwo anders auf der Welt.

Solche Urteile gefährdeten die Mobilität Hunderttausender Bürger. Niemand verstehe diese "selbstzerstörerische Debatte". 

Verhältnismäßigkeit geprüft

Die Verwaltungsgerichte in den von Fahrverboten betroffenen Städten hätten intensiv geprüft, ob es mildere Mittel gäbe, um die Grenzwerte schnellstmöglich einzuhalten und in Ermanglung anderer Möglichkeiten die Fahrverbote als "letztes Mittel" angeordnet, die Verhältnismäßigkeit also sehr wohl beachtet.

Auch Köln und Bonn müssen Fahrzeuge aus dem Verkehr ziehen

Die zuvor mit gerichtlichen Fahrverboten versehenen Städte waren Köln und Bonn. Sie  müssen laut Urteil des VG Köln wegen hoher Luftverschmutzung ab April 2019 Fahrverbote für ältere Diesel-Fahrzeuge und auch Benziner einführen.

Welche Zonen und Fahrzeuge sind in Köln und Bonn betroffen?

  • Für Köln erfasst ein VG-Urteil mit seinem ab April 2019 geltenden Verbot die gesamte grüne Umweltzone.
  • In Bonn geht es zwei besonders belastete Straßen. Für den Belderberg betrifft es Dieselfahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 bis 3. In der Reuterstraße Dieselkraftfahrzeuge mit Motoren bis Euro-5 und Benziner der Klassen Euro 1 und 2.
  • Ab September 2019 werden die Verbote auf Dieselautos der Klasse 5 ausgeweitet.

Außerdem muss in Bonn die städtische Busflotte mit SCRT (Selective Catalytic Reduction Technology) Filtern nachrüsten.

Bereits im  August hatte das VG Stuttgart hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) gegen das Land Baden-Württemberg auf schnellstmögliche Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Stuttgart stattgegeben.

Die DUH hat in verschiedenen Städten formale Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid eingeleitet.

Was wird nach dem Diesel-Urteil von den 60 Städten gefordert?

Lauf Geschäftsführung hält die Umwelthilfe drei Maßnahmen in allen Städten für besonders vordringlich:

  • 1. Diesel-Fahrverbote für alle Fahrzeuge, die den Euro 6/VI Grenzwert auf der Straße überschreiten;
  • 2. Kurzfristige Nachrüstung aller ÖPNV-Busse auf Euro VI und
  • 3. Die schnelle Umstellung der Taxiflotten auf Umwelttaxis mit Erdgas, Benzin-Hybrid oder Elektroantrieb. 

Luftverschmutzung in Stuttgart löste erstes Diesel-Urteil aus

Das ansonsten so reinliche Stuttgart hat den Ruf der schmutzigsten Stadt Deutschlands, was die Luftverschmutzung betrifft.

Vor diesem Hintergrund hat die Deutsche Umwelthilfe e.V. Klage gegen das Land Baden-Württemberg eingereicht, um dieses zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO 2 in der Umweltzone Stuttgart zu zwingen. Nach Auffassung der Deutschen Umwelthilfe kann das nur durch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge gelingen.

Unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf Luftreinhaltung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart teilte weitgehend die Auffassung der Deutschen Umwelthilfe. In einem wegweisenden Urteil leitete das Gericht einen

  • Anspruch der Anwohner auf saubere Luft
  • unmittelbar aus § 47 Abs. 1 S. 1 und 3 BImSchG ab,
  • wonach die für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen zuständige Planbehörde (Regierungspräsidium Stuttgart) einen Luftreinhalteplan aufzustellen oder fortzuschreiben hat,
  • wenn die nach europäischen und bundesrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nicht eingehalten werden. 

Seit über sieben Jahren zuviel Stickstoffdioxid

In tatsächlicher Hinsicht stellte das Gericht fest, dass in der Umweltzone Stuttgart Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid mindestens seit dem Jahre 2010 durchgängig nicht eingehalten würden.

  • Daher wäre das Regierungspräsidium Stuttgart verpflichtet gewesen,
  • den Luftreinhaltungsplan Stuttgart fortzuschreiben
  • und diesen um Maßnahmen zu ergänzen,
  • die zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sorgen.

Die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zur Minderung der Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastungen enthält nach den Feststellungen des VG nicht annähernd hinreichende Maßnahmen, um die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte zu gewährleisten.

Bisher vorgesehenen Verkehrsverbote bringen wenig

Nach Auffassung des Gerichts sind die nach der bisherigen Regelung grundsätzlich möglichen Verkehrsverbote nicht ausreichend, um die Luft wirksam sauberer zu machen.

So könne das vorgesehene Verkehrsverbot M1 frühestens zum 1.1.2020 umgesetzt werden und sei daher mit dem Gebot der schnellstmöglichen Einhaltung der Luftgrenzwerte nicht vereinbar. Die übrigen möglichen Verkehrsverbote seien weitgehend an weitere Bedingungen geknüpft, deren Eintritt zumindest kurzfristig eher unwahrscheinlich sei oder die von ihrem geringen Wirkungsgrad her nicht geeignet seien, die Emissionswerte nennenswert zu reduzieren.

Nachrüstlösung nicht attraktiv

Auch die anderen von der Planungsbehörde in Betracht gezogenen Maßnahmen wie

  • Geschwindigkeitsbeschränkungen,
  • wechselnde Verkehrsverbote nach Kfz-Kennzeichen,
  • eine City-Maut,
  • eine Nahverkehrsabgabe
  • sowie die sogenannte Nachrüstlösung

seien von ihrem Wirkungsgrad entweder eher schwach oder es sei mit einer kurzfristigen Einführung nicht zu rechnen.

Die bisher von der Landesregierung gebetsmühlenartig als vorzugswürdig eingeordnete Nachrüstlösung sei schon deshalb wenig erfolgversprechend, weil selbst eine  angenommene freiwillige Umrüstung der Fahrzeuge von 100 % bis 2020 nach Einschätzung der Gutachter lediglich eine Reduzierung der Immissionen um maximal 9 % bringen würde, was nicht annähernd zur Einhaltung der vorgesehenen Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid führen würde.

Grüne Ministerpräsident präferiert die Nachrüstlösung

Obwohl der Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Winfried Kretschmann, zur Partei der Grünen gehört, baut er im Autoland Baden-Württemberg auf Konsens mit der Fahrzeugindustrie und bevorzugt weiterhin die Nachrüstlösung.

Fahrverbote will er nicht zuletzt im Hinblick auf eine befürchtete Gefährdung von Arbeitsplätzen um jeden Preis vermeiden. Tatsächlich aber ist das öffentliche Vertrauen in die häufig vagen Zusagen der Autobauer enorm beschädigt. So ist erst vor einigen Tagen bekannt geworden, dass die Edelmarke Porsche europaweit 22.000 Dieselmodelle des Typs Cayenne zurückrufen muss, weil Schummelsoftware eingebaut wurde.

VG rügt kontinuierliche Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes

Kretschmann setzt dennoch darauf, dass die Autoindustrie verbindliche und wirksame Nachrüstungen für ältere Dieselmotoren auf die höchstmögliche Umweltnorm Euro 6 präsentiert. Damit hofft er, auch vor Gericht bestehen zu können.

Demgegenüber rügt das VG, dass das Festhalten an der Nachrüstlösung und der Verschiebung der Verkehrsverbote bis zum 1.1.2020 den bereits seit 7,5 Jahren andauernden rechtswidrigen Zustand der erheblichen Überschreitung der Stickstoffdioxidimmissionsgrenzwerte in der Umweltzone Stuttgart um mindestens 2,5 weitere Jahre verlängern würde und das Land damit seine Pflicht verletzt, diesen rechtswidrigen Zustand, so schnell wie möglich zu beenden.

Fahrverbote sind mit dem Instrumentarium der StVO durchsetzbar

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Zwar sei noch eine Ergänzung der einschlägigen Verordnungen durch den Bundesverordnungsgeber erforderlich, jedoch sei

  • die Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltschutzstandards und
  • des aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierenden Schutzauftrags für das Leben und die Gesundheit der Menschen verpflichtet,
  • das insoweit noch bestehende Regelungsdefizit zu füllen.
  • Gegebenenfalls könne das Land Baden-Württemberg ein Fahrverbot über ein Zusatzzeichen zur StVO aussprechen und gegebenenfalls Dieselfahrzeuge der Euro 6-Norm und sonstige Kraftfahrzeuge ab Euro 3 von dem Verbot freistellen. 

Fahrverbote noch nicht wirklich in Sicht

Ob es tatsächlich zu Fahrverboten in Stuttgart  kommt, bleibt nach dem Urteil zunächst offen.

Auch das Verwaltungsgericht hat keine konkrete Maßnahme vorgeschrieben, sondern lediglich die Vorgabe gemacht, dass die nach dem Ermesse des Landes einzuleitenden Maßnahmen auch wirksam sein müssten. Allerdings sind nach bisherigen Erkenntnissen des VG außer der Verhängung von Fahrverboten keine anderen in gleicher Weise effektiven Maßnahmen zu erkennen.

Das Verfahren dürfte in die nächste Instanz gehen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum VGH Baden-Württemberg sowie die Sprungrevision zum BVG zugelassen.

Diese Rechtsmittel können noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe eingelegt bzw. beantragt werden. Da die Urteilsgründe noch nicht zugestellt sind, bleibt Kretschmann für die Abwägung des Für und Wider also noch eine Gnadenfrist.

(VG Stuttgart, Urteil v. 28.7.2017, 13 K 5412/15).


Der anschließende Dieselgipfel vermochte kaum zu überzeugen

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH:

„Das Umweltbundesamt hat unsere eigenen zuvor veröffentlichten Berechnungen zur weitgehenden Unwirksamkeit des Micky-Maus Software-Updates bestätigt. Diesel-Fahrverbote in mehr als 60 deutschen Städten ab 2018 sind daher unabwendbar.

Normen

§ 47 BImSchGLuftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.