Automatisierte Antwort-Mails mit Werbebotschaften - unzulässig?

Viele Unternehmen nutzen automatisch generierte Antwort-Mails, um darin zusätzlich auch Werbebotschaften an den Absender zu übermitteln. Doch dieses Vorgehen ist nicht unumstritten, ein Streit um diese Art der E-Mail-Kommunikation ist vor dem BGH gelandet.

Unverlangt zugesandte Werbe-E-Mails waren schon öfter Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, und mittlerweile sind die meisten Unternehmen in diesem Bereich daher auch vorsichtig geworden. Allerdings gibt es hier immer noch Grenzfälle, deren Bewertung umstritten ist. Mit einem solchen Rechtsstreit muss sich demnächst der Bundesgerichtshof befassen, nachdem zuvor zwei Instanzen unterschiedliche Urteile gefällt hatten.

Bestätigung des Kündigungseingangs erbeten

In dem konkreten Fall ging es um einen Versicherungskunden, der einen Vertrag gekündigt hatte und vom Versicherungsanbieter per E-Mail eine Bestätigung des Eingangs seiner Kündigung angefordert hatte.

Der Kunde erhielt daraufhin eine automatisch generierte Antwort-Mail, in der ihm eine Antwort auf sein Anliegen zugesagt wurde

Werbekaskade als Antwort erhalten

Die zunächst noch unbefriedigende Antwort enthielt darüber hinaus als Zusatz jedoch auch noch einen Werbehinweis. Es sollte nicht der letzte bleiben:

  • Durch die Werbung sah sich der Kunde in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und nahm E-Mail-Kontakt zum Datenschutzbeauftragten der Versicherung auf,
  • wobei er zunächst wieder eine automatische Antwort erhielt, die erneut einen solchen Werbehinweis auf einen kostenfreien SMS-Dienst enthielt.

Darauf verklagt er das Unternehmen auf Unterlassung.

Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht?

In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und dies mit einem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet.

  • Derartige Kontaktaufnahmen seien als eine Beeinträchtigung der Lebensführung des Betroffenen zu werten, da dieser die E-Mails sichten und aussortieren müsse, was mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden sei.
  • In dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt vom 25.04.2014 (Az.: 10 C 225/14) wird explizit darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass die Werbung erkennbar im Abspann der E-Mail platziert sei, nichts an diesem Rechtsverstoß ändere.

LG sah zu geringe Eingriffserheblichkeit

Zu einem gegenteiligen Urteil gelangte im Berufungsverfahren jedoch das Landgericht Stuttgart Anfang dieses Jahres. Hier sahen die Richter keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. In der Urteilsbegründung wiesen sie darauf hin, dass ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nur bei einer gewissen Erheblichkeit vorliege.

  • Eine solche Erheblichkeit liege in dem konkreten Fall jedoch nicht vor. So sei der Versand der Antwort-Mail auf den vorhergehenden Kontaktversuch des Klägers zurückzuführen und er hätte die E-Mail daher ohnehin geöffnet.
  • Zudem sei der eigentliche Inhalt der E-Mail klar von der zusätzlich angefügten Werbemitteilung zu unterscheiden und der Empfänger habe sich daher nicht über Gebühr mit der E-Mail auseinandersetzen

Der Kläger will den Rechtsstreit nun allerdings vor dem BGH (Az.: VI ZR 134/15) entscheiden lassen, wo es noch in  diesem Jahr zu einer Verhandlung kommen wird.