Neue Unfallverhütungsvorschrift
In der Bauwirtschaft fallen die Unfallzahlen überdurchschnittlich hoch aus. Besonderheiten der Branche wie wechselnde Einsatzorte, sich ständig verändernde Arbeitsbedingungen, wechselnde Projektbeteiligten sowie unterschiedliche Witterungsbedingungen wirken sich oft negativ auf das Unfallrisiko aus. Deshalb gibt es schon seit vielen Jahren eine eigene Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Bauarbeiten.
Geltungsbereich wurde auf Solo-Selbstständige erweitert
Unternehmer und Versicherte in der Bauwirtschaft müssen neben der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten – DGUV Vorschrift 38 – das staatliche Arbeitsschutzrecht einhalten. Neu ist, dass die UVV nun laut § 1 Geltungsbereich auch für Solo-Selbstständige gilt, also für Unternehmer ohne Beschäftigte und für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen, s. dazu 6 BaustellV.
Die wichtigsten Sicherheitsthemen rund um die Baustelle
Die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten wurde an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. In 13 Paragrafen wird nun kurz, klar und verständlich auf folgende Sicherheitsthemen eingegangen:
- Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen und ihren Teilen, Hilfskonstruktionen, Gerüsten, Laufstegen, Geräten und andere Einrichtungen.
- Schutz vor Gefährdungen durch bestehende Anlagen wie z. B. elektrische oder maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen, Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Behälter sowie vor Gefährdungen etwa durch Verkehrsgefahren.
- Sicherer Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen u. a. durch das Aufstellen einer Fahrordnung sowie das Festlegen von Verkehrswegen.
- Sicherheit an Arbeitsplätzen und auf Verkehrswegen beim Arbeiten, Begehen oder Befahren.
- Verhinderung der Absturzgefahr aus der Höhe oder durch Öffnungen durch Schutzvorrichtungen oder anderen Maßnahmen.
- Schutz vor Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände.
Erläuterungen zu den Inhalten erfolgen über eine DGUV Regel.
Bauspezifische bußgeldbewehrte Regelungen sind kurz und knapp gelistet
Da die UVV Bauarbeiten erheblich gestrafft wurde, beschränken sich nun auch die bauspezifischen bußgeldbewehrten Regelungen auf die wesentlichen Unfallschwerpunkte. In der Vorschrift wird hier auf die entsprechenden Paragrafen im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) hingewiesen.
Das könnte Sie auch interessieren
Die 2 mal 12 wichtigsten Tipps, Arbeitsunfälle zu verhindern
-
Arbeitsstättenverordnung Büro: Mindestgröße und Raumhöhe
4.098
-
Fürsorgepflicht bei Alkohol am Arbeitsplatz: Was müssen und was können Arbeitgeber tun?
1.571
-
Unterweisung im Arbeitsschutz: Die wichtigsten Grundlagen und Fakten auf einen Blick
1.037
-
Arbeiten mit Absturzgefahr: Alles Wissenswerte zur G 41-Untersuchung
984
-
Lärmbelästigung am Arbeitsplatz: Grenzwerte und Maßnahmen
914
-
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten: Alles Wissenswerte zur G 25-Untersuchung
804
-
Gefährdungsbeurteilung erklärt: Pflichten, Fristen, Zuständigkeiten und mehr
672
-
Wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig?
6312
-
Sanitärräume und Toiletten – was ist zu beachten?
5822
-
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz richtig durchführen
550
-
Gründe für falsche und schlechte Kommunikation
24.10.2024
-
Schlechte Kommunikation weit verbreitet
24.10.2024
-
Folgen für den Arbeitsschutz
24.10.2024
-
Lösungsansätze
24.10.2024
-
Bodenmarkierungen in Industriehallen: Die farbige Basis der Arbeitssicherheit
17.10.2024
-
Erste Hilfe und Rettung auf Baustellen im Ausland
15.10.2024
-
Schutz vor krebserzeugenden Stoffen am Arbeitsplatz
10.10.2024
-
Einsatz von Feuerlöschsprays in Betrieben: Nachteile überwiegen
08.10.2024
-
Lockout-Tagout (LOTO) – Wie die moderne Wartungssicherung funktioniert
07.10.2024
-
Invasive Arten als Problem des Arbeitsschutzes
04.10.2024