DGUV Vorschrift für Solo-Selbstständige

Die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten ist neu erschienen. Sie gilt seit dem 01. April 2020 und jetzt auch für Solo-Selbstständige.

In der Bauwirtschaft fallen die Unfallzahlen überdurchschnittlich hoch aus. Besonderheiten der Branche wie wechselnde Einsatzorte, sich ständig verändernde Arbeitsbedingungen, wechselnde Projektbeteiligten sowie unterschiedliche Witterungsbedingungen wirken sich oft negativ auf das Unfallrisiko aus. Deshalb gibt es schon seit vielen Jahren eine eigene Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Bauarbeiten.

Geltungsbereich wurde auf Solo-Selbstständige erweitert

Unternehmer und Versicherte in der Bauwirtschaft müssen neben der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten – DGUV Vorschrift 38 – das staatliche Arbeitsschutzrecht einhalten. Neu ist, dass die UVV nun laut § 1 Geltungsbereich auch für Solo-Selbstständige gilt, also für Unternehmer ohne Beschäftigte und für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen, s. dazu 6 BaustellV.

Die wichtigsten Sicherheitsthemen rund um die Baustelle

Die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten wurde an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. In 13 Paragrafen wird nun kurz, klar und verständlich auf folgende Sicherheitsthemen eingegangen:

  • Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen und ihren Teilen, Hilfskonstruktionen, Gerüsten, Laufstegen, Geräten und andere Einrichtungen.
  • Schutz vor Gefährdungen durch bestehende Anlagen wie z. B. elektrische oder maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen, Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Behälter sowie vor Gefährdungen etwa durch Verkehrsgefahren.
  • Sicherer Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen u. a. durch das Aufstellen einer Fahrordnung sowie das Festlegen von Verkehrswegen.  
  • Sicherheit an Arbeitsplätzen und auf Verkehrswegen beim Arbeiten, Begehen oder Befahren.
  • Verhinderung der Absturzgefahr aus der Höhe oder durch Öffnungen durch Schutzvorrichtungen oder anderen Maßnahmen.
  • Schutz vor Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände.

Erläuterungen zu den Inhalten erfolgen über eine DGUV Regel.

Bauspezifische bußgeldbewehrte Regelungen sind kurz und knapp gelistet

Da die UVV Bauarbeiten erheblich gestrafft wurde, beschränken sich nun auch die bauspezifischen bußgeldbewehrten Regelungen auf die wesentlichen Unfallschwerpunkte. In der Vorschrift wird hier auf die entsprechenden Paragrafen im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) hingewiesen.

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