Arbeitsbedingungen auf dem Wasser sollen sich verbessern
Das Seearbeitsgesetz (SeeArbG) gilt für alle Personen, die an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge tätig sind, egal ob sie beim Reeder oder einer anderen Person angestellt sind.
Das Gesetz gilt auch für Selbständige und Auszubildende.
Veraltetes Seemannsgesetz wird durch Seearbeitsgesetz abgelöst
Bisher regelte das Seemannsgesetz aus dem Jahre 1957 die Arbeitsrechte an Bord. Viele der Regelungen sind veraltet. Das neue Seearbeitsgesetz entspricht den Anforderungen und Bedingungen der modernen Arbeitswelt.
Das Seearbeitsgesetz ist auf allen gewerblich genutzten
- Handelsschiffen,
- Schleppern und Bergungsfahrzeugen,
- Spezial- und Forschungsschiffen sowie
- Fischereifahrzeugen
anzuwenden.
Da Schiffsbesatzungen auch an Bord leben, sind im Seearbeitsgesetz neben den Arbeits- auch Lebensbedingungen, wie Unterbringung und Verpflegung, geregelt.
Seearbeitsgesetz regelt auch Heuer, Urlaub sowie Arbeits- und Freizeit
Hier einige Beispiele aus dem neuen Seearbeitsgesetz:
- Kopien der Heuerverträge und anwendbaren Tarifverträge sind an Bord mitzuführen.
- Die Normalarbeitszeit beträgt täglich 8 Stunden.
- Der Mindesturlaub ist auf 30 Tage festgelegt.
- Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
- Soweit vorhanden, ist der Besatzung ein angemessener und preisgünstiger Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail und Internetdiensten zu ermöglichen.
- Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind zu beachten.
- An Bord müssen Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Arbeitsplätze durchgeführt werden.
- Auf Schiffen mit 5 oder mehr Besatzungsmitgliedern muss es einen Sicherheitsbeauftragten sowie einen Schiffssicherheitsausschuss geben.
-
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz melden: Pflichten & Rechte
590
-
Bildschirmbrille: Wer trägt die Kosten?
445
-
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - eine Übersicht
398
-
Keine Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit
313
-
Ist die Teilnahme an der arbeitmedizinischen Vorsorge eigentlich Arbeitszeit?
258
-
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für Betriebsärzte?
233
-
Chronisch krank und berufstätig
124
-
Gewerbeaufsicht im Haus: Rechte und Pflichten der Unternehmen
113
-
Warum ist eine Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz sinnvoll?
96
-
Neue ADR-Vorschrift für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien
89
-
Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht unbedingt Amtsunfähigkeit
27.03.2026
-
Arbeitsunfall auf dem Weg zur Baustelle: Anspruch auf Sonderzahlung?
06.03.2026
-
EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Cybersicherheit trifft Arbeitssicherheit
05.03.2026
-
Auszubildender stürzt wegen unzureichender Absicherung und stirbt
27.02.2026
-
Digitalisierung und Prävention für eine sichere und gesunde Arbeitswelt
11.02.2026
-
Private Eifersucht in arbeitsbezogenem Kontext – Unfallversicherungsschutz?
06.02.2026
-
Forderung nach verbessertem Mutterschutz und lückenloser Arbeitszeiterfassung
04.02.2026
-
Neue ADR-Vorschrift für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien
27.01.2026
-
Anerkennung von PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ durch LSG BW
23.01.2026
-
TÜV SÜD weist auf dringende Verlängerung hin
15.01.2026