Seearbeitsgesetz soll Arbeitsbedingungen verbessern

Wie in vielen Branchen ist auch bei der Handelsschifffahrt der Konkurrenzdruck groß. Damit Seeleute auch in stressigen Zeiten fair behandelt werden, dafür sorgt das Seearbeitsgesetz. Vom Bundesrat verabschiedet wird es zum 1. August 2013 neu in Kraft treten.

Das Seearbeitsgesetz (SeeArbG) gilt für alle Personen, die an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge tätig sind, egal ob sie beim Reeder oder einer anderen Person angestellt sind.

Das Gesetz gilt auch für Selbständige und Auszubildende.

Veraltetes Seemannsgesetz wird durch Seearbeitsgesetz abgelöst

Bisher regelte das Seemannsgesetz aus dem Jahre 1957 die Arbeitsrechte an Bord. Viele der Regelungen sind veraltet. Das neue Seearbeitsgesetz entspricht den Anforderungen und Bedingungen der modernen Arbeitswelt.

Das Seearbeitsgesetz ist auf allen gewerblich genutzten

  • Handelsschiffen,
  • Schleppern und Bergungsfahrzeugen,
  • Spezial- und Forschungsschiffen sowie
  • Fischereifahrzeugen

anzuwenden.

Da Schiffsbesatzungen auch an Bord leben, sind im Seearbeitsgesetz neben den Arbeits- auch Lebensbedingungen, wie Unterbringung und Verpflegung, geregelt.

Seearbeitsgesetz regelt auch Heuer, Urlaub sowie Arbeits- und Freizeit

Hier einige Beispiele aus dem neuen Seearbeitsgesetz:

  • Kopien der Heuerverträge und anwendbaren Tarifverträge sind an Bord mitzuführen.
  • Die Normalarbeitszeit beträgt täglich 8 Stunden.
  • Der Mindesturlaub ist auf 30 Tage festgelegt.
  • Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
  • Soweit vorhanden, ist der Besatzung ein angemessener und preisgünstiger Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail und Internetdiensten zu ermöglichen.
  • Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind zu beachten.
  • An Bord müssen Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Arbeitsplätze durchgeführt werden.
  • Auf Schiffen mit 5 oder mehr Besatzungsmitgliedern muss es einen Sicherheitsbeauftragten sowie einen Schiffssicherheitsausschuss geben.

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