Arbeitsbedingungen auf dem Wasser sollen sich verbessern
Das Seearbeitsgesetz (SeeArbG) gilt für alle Personen, die an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge tätig sind, egal ob sie beim Reeder oder einer anderen Person angestellt sind.
Das Gesetz gilt auch für Selbständige und Auszubildende.
Veraltetes Seemannsgesetz wird durch Seearbeitsgesetz abgelöst
Bisher regelte das Seemannsgesetz aus dem Jahre 1957 die Arbeitsrechte an Bord. Viele der Regelungen sind veraltet. Das neue Seearbeitsgesetz entspricht den Anforderungen und Bedingungen der modernen Arbeitswelt.
Das Seearbeitsgesetz ist auf allen gewerblich genutzten
- Handelsschiffen,
- Schleppern und Bergungsfahrzeugen,
- Spezial- und Forschungsschiffen sowie
- Fischereifahrzeugen
anzuwenden.
Da Schiffsbesatzungen auch an Bord leben, sind im Seearbeitsgesetz neben den Arbeits- auch Lebensbedingungen, wie Unterbringung und Verpflegung, geregelt.
Seearbeitsgesetz regelt auch Heuer, Urlaub sowie Arbeits- und Freizeit
Hier einige Beispiele aus dem neuen Seearbeitsgesetz:
- Kopien der Heuerverträge und anwendbaren Tarifverträge sind an Bord mitzuführen.
- Die Normalarbeitszeit beträgt täglich 8 Stunden.
- Der Mindesturlaub ist auf 30 Tage festgelegt.
- Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
- Soweit vorhanden, ist der Besatzung ein angemessener und preisgünstiger Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail und Internetdiensten zu ermöglichen.
- Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind zu beachten.
- An Bord müssen Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Arbeitsplätze durchgeführt werden.
- Auf Schiffen mit 5 oder mehr Besatzungsmitgliedern muss es einen Sicherheitsbeauftragten sowie einen Schiffssicherheitsausschuss geben.
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