Die irrtümliche Annahme, der Nachlass sei überschuldet, stellt nur dann einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB dar, wenn sie auf einer unrichtigen Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht, der Erbe mithin von einer Überschuldung ausging, weil er keine Kenntnis von einem weiteren werthaltigen Nachlassgegenstand hatte.

KG v. 19.10.2023 – 6 W 31/23

BGB § 119, § 1954, § 1955, § 1957

Beraterhinweis Weil die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB ist, kann ein Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung berechtigen (BayObLG v. 5.7.2002 – 1Z BR 45/01, NJW 2003, 216; OLG Düsseldorf v. 5.9.2008 – 3 Wx 123/08, NJW-RR 2009, 12; OLG Rostock v. 14.9.2011 – 3 W 118/10, NJW-RR 2012, 1356; KG v. 20.2.2018 – 6 W 1/18, FamRZ 2018, 1114; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 1954 Rz. 6). Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum auf falschen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses, also über das Vorhandensein von Nachlassgegenständen oder -verbindlichkeiten beruht. Nicht zur Anfechtung berechtigt ist dagegen, wer ohne nähere Kenntnis von der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag und seine Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage getroffen hat (OLG Düsseldorf v. 17.10.2016 – 3 Wx 155/15, FamRZ 2017, 483; OLG Brandenburg v. 23.7.2019 – 3 W 55/19, ErbR 2019, 704). Ebenfalls nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wem der Bestand des Nachlasses bei seiner Entscheidung gleichgültig war, weil diesem dann kein willensbildender Faktor zukommt (OLG Rostock v. 14.9.2011 – 3 W 118/10, NJW-RR 2012, 1356).

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