Bei der Ermittlung des Substanzwerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.[1]

In den wenigsten Fällen wird der Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Steuerentstehung) mit dem Schluss des Wirtschaftsjahrs übereinstimmen, auf den die Kapitalgesellschaft einen regelmäßigen jährlichen Abschluss macht. Erstellt die Kapitalgesellschaft keinen Zwischenabschluss, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, kann aus Vereinfachungsgründen der Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag aus der auf den Schluss des letzten vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahrs erstellten Vermögensaufstellung abgeleitet werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt und deshalb eine besondere Ermittlung des Substanzwerts auf den Bewertungsstichtag vorzunehmen ist.

Einzelheiten zur Ermittlung des Substanzwerts können auch den R B 11.6 ERbStR 2019 entnommen werden.

HInsichtlich der Bewertung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten gilt Folgendes.

Es wird nicht beanstandet, wenn auf den Zinssatz abgestellt wird, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet (Basiszins).[2]

Hierbei kann auf den Bewertungsstichtag abgestellt werden, den das BMF nach § 18 Abs. 4 InvStG jährlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Aus dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils bekanntgegebenen Basiszins ergeben sich unter Einbeziehung des Zuschlags von 4,5 % ab dem Jahr 2018 folgende Kapitalisierungszinssätze:

  • für 2018: 5,37 % (4,5 % + 0,87 %)[3]
  • für 2019: 5,02 % (4,5 % + 0,52 %)[4]
  • für 2020: 4,57 % (4,5 % + 0,07 %)[5]
  • für 2021: 4,05 % (4,5 % – 0,45 %)[6]
  • für 2022: 4,45 % (4,5 % – 0,05 %)[7]
  • für 2023: 7,05 % (4,5 % + 2,55 %)[8]
[1] R B 11.6 Abs. 1 ErbStR 2019.
[4] BayLfSt v. 1.3.2021 – S 3101.1.1-9/16 St 34 und BMF, Schreiben v. 9.1.2019, IV C 1 – S 1980 – 1/14/10001, BStBl 2019 I S. 58.

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