Zu den sonstigen Versicherten, bei denen außerhalb einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit liegende Sachverhalte zur Versicherungspflicht führen, zählen:

  • Eltern, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind;
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen pflegen;
  • Wehrdienstleistende unter bestimmten Voraussetzungen, wobei der freiwillige Wehrdienst diesem gleichsteht[1] sowie ehemalige Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen ab 2021;
  • Personen, die von einem Sozialleistungsträger Krankengeld (auch bei Spende von Organen, Gewerben oder Blut), Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung in der Rentenversicherung zuletzt pflichtversichert waren, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

    Trifft eine Versicherungspflicht wegen Bezugs von Übergangsgeld im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht für Beschäftigte mit Behinderungen zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der höhere Beiträge zu zahlen sind;

  • Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a TPG bzw. einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 TFG beziehen (z. B. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder von einem Beihilfeträger des Bundes), wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren;
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug des Vorruhestandsgeldes in der Rentenversicherung pflichtversichert waren, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

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